Wie viel Rechte braucht die Polizei?: Unterschied zwischen den Versionen

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3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.


4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.<ref name=":0" /></blockquote>In der '''schweizerischen Strafprozessordnung'''<ref>[https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de Schweizerische Strafprozessordnung]</ref> ist zu lesen, die Polizei darf
4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.<ref name=":0" /></blockquote>In der '''schweizerischen Strafprozessordnung'''<ref name=":2">[https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de Schweizerische Strafprozessordnung]</ref> ist zu lesen, die Polizei darf


* Personen einvernehmen (Art. 142)
* Personen einvernehmen (Art. 142)
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Nach den oben geschilderten gesetzlichen Grundlagen kann eine Festnahme in Fallbeispiel 1 nicht erfolgen, da die gesetzlichen Grundlagen dafür fehlen. Würde die Polizei die Personen festnehmen, würden sie sich wegen Freiheitsberaubung und Entführung sowie Amtsmissbrauchs schuldig machen. Eine Wegweisung kommt im Fallbeispiel 1 ebenfalls nicht in Frage, da kein begründeter Verdacht vorliegt, dass die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört werden durch die Personen oder kein anderer Grund nach §33 PolG/ZH<ref name=":1" /> vorliegt.
Nach den oben geschilderten gesetzlichen Grundlagen kann eine Festnahme in Fallbeispiel 1 nicht erfolgen, da die gesetzlichen Grundlagen dafür fehlen. Würde die Polizei die Personen festnehmen, würden sie sich wegen Freiheitsberaubung und Entführung sowie Amtsmissbrauchs schuldig machen. Eine Wegweisung kommt im Fallbeispiel 1 ebenfalls nicht in Frage, da kein begründeter Verdacht vorliegt, dass die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört werden durch die Personen oder kein anderer Grund nach §33 PolG/ZH<ref name=":1" /> vorliegt.
Im Fallbeispiel 2 liegt die Sache anders: Es liegt eine Übertretung vor, und es besteht der begründete Verdacht, dass die Personen nach Auflösung der Demonstration sofort wieder loslegen, sobald die Polizei nicht mehr vor Ort ist. In diesem Fall wäre eine Wegweisung nach §33 PolG/ZH<ref name=":1" /> gerechtfertigt. Ebenso kann ausnahmsweise eine vorläufige Festnahme nach Art. 217 StPO erfolgen, "um sie von weiteren Übertretungen abzuhalten". (§162 des zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG)<ref>[https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-211_1-2010_05_10-2011_01_01-113.html Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG)]</ref> bestimmt noch, dass für eine vorläufige Festnahme bei Übertretungen nach Art. 217, Absatz 3 StPO<ref name=":2" /> ein Polizeioffizier über die Verlängerung zu entscheiden hat.)
Im Fallbeispiel 2 müssen die Personen trotzdem innert weniger Stunden wieder freigelassen werden ([[Verhältnismässigkeit|Verhältnismässigkeitsprinzip]]), es ist jedoch eine Wegweisung möglich nach §33 PolG/ZH<ref name=":1" />, da der begründete Verdacht besteht, dass die Personenansammlung die öffentliche Ruhe und Ordnung stört. Die Polizei kann die Personen für bis zu 24 Stunden wegweisen.
Die Polizei kann die Personen aber nicht für 8 Tage (damit auch der nächste Samstag abgedeckt ist) wegweisen, sofern nicht einer der besonderen Gründe für eine Wegweisung bis 14 Tage erfüllt sind. Zudem muss die Wegweisung geeignet sein, eine erneute unbewilligte Demonstration zu verhindern (das wäre zu bejahen), die Massnahme muss notwendig sein (ebenfalls zu bejahen) und die Einschränkung muss in einem ausgewogenen Verhältnis zum Zweck der Massnahme (Verhinderern, dass 10 betrunkene Punks eine Strasse blockieren) stehen. Aus diesem Verhältnismässigkeitserfordernis muss die Polizei genauestens abwägen, wie weit die Wegweisung gehen muss.


=== Schlussfolgerung und Erkenntnisse ===
=== Schlussfolgerung und Erkenntnisse ===

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