Netzcourage Konflikt 2022
Im Herbst 2022 gab es im Verein Netzcourage diverse Streitigkeiten, fragwürdige Ausschlussverfahren und eine Mitgliederversammlung unter Aufsicht von Sicherheitspersonal.
Vier Mitglieder, die zuhanden der Mitgliederversammlung vom 4.November 2022 kritische Fragen und Anträge stellten, wurden ausgeschlossen, und zwar von einem "Präsidenten a. i." der gemäss Protokoll der letzten Mitglieder-Versammlung gar nicht Vorstandsmitglied ist.
Vierte-Gewalt-Geschäftsnummer: 301
Verlauf
Ereignisse 2021
Mitgliederversammlung 23.Februar 2021
An der Mitgliederversammlung vom 23.Februar 2021 wurden sieben Personen in den Vorstand von Netzcourage gewählt (siehe Screenshot der Mitgliederversammlung).
Rücktritte
Laut Artikel des Tages-Anzeigers (siehe Screenshot) vom 4.November 2022 traten bereits im Sommer 2021 vier von sechs Vorstandsmitgliedern zurück.
Ereignisse 2022
Kritik und Forderungen
Es wurden von mehreren Personen Anträge zu Handen der Mitgliederversammlung vom 4.November 2022 gestellt.



So haben uA Jan Fülscher[3] und Moni Nielsen[2] ihre Anträge als Screenshots auf Twitter publiziert.
Ausschlussverfahren Oktober 2022
Im Oktober 2022 bezeichnete sich Hansi Voigt in Schreiben an vier Mitglieder als "Präsident a.i." und führte Ausschlussverfahren gegen 4 Mitglieder durch.

Gemäss Statuten darf nur der Vorstand Mitglieder aus dem Verein ausschliessen.
In der Versammlung vom 23.Februar 2021 wurde Hansi Voigt nicht in den Vorstand gewählt. Ob seither eine Mitgliederversammlung durchgeführt wurde, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen. Bis jetzt liegen jedoch keinerlei Hinweise dafür vor, dass eine weitere Mitgliederversammlung statt fand.
Somit wurden die Mitgliederausschlüsse von einer Person durchgeführt, die nicht dazu befugt war.
Mitgliederversammlung 4.November 2022
Am 4.November 2022 wurde eine Mitgliederversammlung unter Schutz mehrerer Sicherheitsleute durchgeführt. Siehe Protokoll.
Rechtliche Würdigung
Vorstandswahlen
Der Vorstand wird gemäss Statuten durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Es ist rechtlich zwar möglich, dass ein Verein erlaubt, dass der Vorstand selber neue Personen in den Vorstand wählt. Dies nennt man Kooptierung oder Kooptation. Damit dies zulässig ist, muss es aber in den Statuten so vorgesehen sein. Dies ist beim Verein Netzcourage nicht der Fall.
Wer also gemäss Protokoll der letzten Mitgliederversammlungen nicht in den Vorstand gewählt wurde, kann kein Vorstandsmitglied sein.
Weiters endet die Amtszeit gemäss Statuten nach einem Jahr, wobei sich dieser Zeitraum auch auf mehr als 12 Monate erstrecken darf, wenn zB eine Versammlung im Februar und die nächste erst im April statt finden würde (14 Monate).
Unzulässig ist es aber, mehr als 20 Monate zwischen 2 Mitgliederversammlungen verstreichen zu lassen, wie dies bei Netzcourage der Fall war vom 23.Februar 2021 bis 4.November 2022.
Sofern vom 23.Februar 2021 bis 4.November 2022 keine weitere MItgliederversammlung statt fand, lässt sich sagen:
- Die reguläre Amtszeit des am 23.Februar 2021 gewählten Vorstandes ist abgelaufen oder zumindest ist fraglich, ob ein auf 1 Jahr Amtsdauer gewählter Vorstand nach 21 Monaten immer noch im Amt ist.
- Der sich selbst als Präsident a. i. bezeichnende Hansi Voigt wurde am 23.Februar 2021 nicht in den Vorstand gewählt und kann somit weder Präsident a. i. sein, noch Ausschluss-Verfahren durchführen.
Da das Protokoll vom 23.Februar 2021 die damalige Mitgliederversammlung als Vierte bezeichnet, und das Protokoll der Mitgliederversammlung vom 4.November 2022 von der 5.Mitgliederversammlung spricht, ist klar, dass zwischenzeitlich keine Mitgliederversammlung statt fand.
Auch dass gemäss Protokoll vom 4.November 2022 der "Präsident a. i." Hansi Voigt zwischenzeitlich vom Vorstand gewählt wurde, ändert nichts daran, dass gemäss Statuten der Präsident von der Mitgliederversammlung und nicht vom Vorstand zu wählen ist.
Mitgliederversammlung vom 4.November 2022
Die Mitgliederversammlung vom 4.November 2022 wurde nicht von einem gewählten Vorstand einberufen. Es ist daher von einem erheblichen Mangel auszugehen.
Gemäss Art. 64 Abs. 2 ZGB muss die Einberufung durch den Vorstand, durch das gemäss den Statuten zuständige Organ oder durch ein Fünftel der Mitglieder des Vereins erfolgen.[5]
Hinzu kommt, dass Mitglieder nicht zugelassen werden, die von einem Nicht-Vorstands-Mitglied ausgeschlossen wurden. Das heisst: Jemand, der nicht gewähltes Mitglied im Vorstand ist, hat Ausschlussverfahren gegen vier Mitglieder durchgeführt. Dadurch, dass diese vier Personen von der Teilnahme an der Mitgliederversammlung ausgeschlossen wurden, liegt ein erheblicher Mangel vor und die Versammlung müsste (nach Klage an ein Gericht) wiederholt werden.
Damit sind seit dem 4.November 2022 Personen als Vorstand tätig, die durch eine ungesetzliche Mitgliedsversammlung gewählt wurden.
Ausschlussverfahren
Für Vereinsauschlüsse ist der Vorstand zuständig. Gemäss vorliegenden Angaben war keines der gewählten Vorstandsmitglieder an diesem Ausschlussverfahren beteiligt. Diese sind daher nichtig.
Lösungsvorschlag
Es wäre empfehlenswert die Mitgliederversammlung vom 4.November 2022 für nichtig zu erklären und sie unter Einbezug der vier ausgeschlossenen Mitglieder zu wiederholen.
Danach kann der neu gewählte Vorstand ein Ausschlussverfahren erneut durchführen.
Mit dieser Lösung wären die Mitgliederrechte gewahrt, die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung wären gültig und es wäre ein gewählter Vorstand, der die Ausschluss-Verfahren durchführen würde.
Siehe auch
Quellen
- ↑ Jan Fülscher veröffentlichte seine Anträge in einem Tweet vom 25.Oktober 2022
- ↑ 2,0 2,1 2,2 Anträge von Moni Nielsen in einem Tweet als Screenshots beigefügt
- ↑ Anträge von Jan Fülscher als Screenshot in einem Tweet.
- ↑ Jan Fülscher veröffentlichte dieses Schreiben am 25.Oktober 2022 in einem Tweet.
- ↑ Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts 5A.205/2013 vom 16. August 2013 i.S. Verein A (Beschwerdeführerin) und Vereinsmitglieder B, C, D, E und F (Beschwerdegegner). Mit Bemerkungen von lic. iur. Natalia Neuman und Prof. Dr. Hans Caspar von der Crone, Universität Zürich
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