Wie viel Rechte braucht die Polizei?: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Fallbeispiel 2 müssen die Personen trotzdem innert weniger Stunden wieder freigelassen werden ([[Verhältnismässigkeit|Verhältnismässigkeitsprinzip]]), es ist jedoch eine Wegweisung möglich nach §33 PolG/ZH<ref name=":1" />, da der begründete Verdacht besteht, dass die Personenansammlung die öffentliche Ruhe und Ordnung stört. Die Polizei kann die Personen für bis zu 24 Stunden wegweisen.
Im Fallbeispiel 2 müssen die Personen trotzdem innert weniger Stunden wieder freigelassen werden ([[Verhältnismässigkeit|Verhältnismässigkeitsprinzip]]), es ist jedoch eine Wegweisung möglich nach §33 PolG/ZH<ref name=":1" />, da der begründete Verdacht besteht, dass die Personenansammlung die öffentliche Ruhe und Ordnung stört. Die Polizei kann die Personen für bis zu 24 Stunden wegweisen.


Die Polizei kann die Personen aber nicht für 8 Tage (damit auch der nächste Samstag abgedeckt ist) wegweisen, sofern nicht einer der besonderen Gründe für eine Wegweisung bis 14 Tage erfüllt sind. Zudem muss die Wegweisung geeignet sein, eine erneute unbewilligte Demonstration zu verhindern (das wäre zu bejahen), die Massnahme muss notwendig sein (ebenfalls zu bejahen) und die Einschränkung muss in einem ausgewogenen Verhältnis zum Zweck der Massnahme (Verhinderern, dass 10 betrunkene Punks eine Strasse blockieren) stehen. Aus diesem Verhältnismässigkeitserfordernis muss die Polizei genauestens abwägen, wie weit die Wegweisung gehen muss.
Die Polizei kann die Personen aber nicht für 8 Tage (damit auch der nächste Samstag abgedeckt ist) wegweisen, sofern nicht einer der besonderen Gründe für eine Wegweisung bis 14 Tage erfüllt sind. Zudem muss die Wegweisung geeignet sein, eine erneute unbewilligte Demonstration zu verhindern (das wäre zu bejahen), die Massnahme muss notwendig sein (ebenfalls zu bejahen) und die Einschränkung muss in einem ausgewogenen Verhältnis zum Zweck der Massnahme (Verhinderern, dass 10 betrunkene Punks eine Strasse blockieren) stehen.
 
Aus diesem Verhältnismässigkeitserfordernis muss die Polizei genauestens abwägen, wie weit die Wegweisung gehen muss. Weist die Polizei die Teilnehmer der unbewilligten Demonstration pauschal für 24 Stunden und aus der ganzen Stadt Winterthur oder gar dem ganzen Kanton Zürich weg, so verletzt diese Massnahme das Verhältnismässigkeitsprinzip und ist daher unzulässig. Wenn die befürchtete unbewilligte Demonstration immer direkt am Bahnhof Winterthur stattfindet und immer am Samstagnachmittag, so ist es nicht mehr verhältnismässig, wenn die Wegweisung darüber hinaus geht. Das bedeutet, die Polizei ist nur berechtigt, die Wegweisung räumlich und zeitlich so weit auszudehnen, dass der Zweck (Verhinderung einer Strassenblockade durch 10 Betrunkene) erreicht wird, ohne die betroffenen Personen unnötig einzuschränken.
 
Verhältnismässig könnte so eine Wegweisung sein, wenn sie sich auf den Zeitraum bis 22 Uhr oder bis Mitternacht beschränkt und auf das Gebiet um den Bahnhof Winterthur herum bis zu einem Abstand (Radius) von beispielsweise 500 Metern um den Bahnhof Winterthur. Zudem ist noch zu prüfen, ob allenfalls das Betreten des Bahnhofs zum Einstieg in einen Zug als Ausnahme in der Wegweisung genannt werden sollte.


=== Schlussfolgerung und Erkenntnisse ===
=== Schlussfolgerung und Erkenntnisse ===
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Die Polizei muss sich immer ans Gesetz halten. Wo sie mehr Befugnisse als andere Bürger benötigt, hat die Polizei (Parlament durch Gesetz, Regierungsrat durch Verordnungen) diese Rechte der Polizei zu erteilen. Das ist der einzige gangbare Weg in einem demokratischen Rechtsstaat.
 
Die Polizei benötigt also mehr Rechte als andere Bürger. Diese hat sie aber per Gesetz und Verordnung bereits erhalten. Die Polizei kann keine Rechte beanspruchen, die darüber hinaus gehen (ausser in Ausnahmesituationen gemäss Art. 36, Abs. 1 BV<ref name=":0" /> oder nach §9 PolG/ZH<ref name=":1" />).
 
Würde die Polizei sich über das Gesetz hinwegsetzen, würde sie sich strafbar machen. Die Polizei macht sich durch Zwangsmassnahmen, Gewaltanwendung, etc. nur dann nicht strafbar, wenn die Polizei ihre Amts- und Berufspflicht, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, ausübt (§8, Abs. 3 PolG/ZH<ref name=":1" />). Handelt die Polizei ohne konkrete gesetzliche Grundlage, macht sie sich wie jeder andere Bürger auch strafbar.


=== Quellen ===
=== Quellen ===

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