Wie viel Rechte braucht die Polizei?: Unterschied zwischen den Versionen

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Im '''Polizeigesetz des Kantons Zürich'''<ref>[https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-550_1-2007_04_23-2009_07_01-115.html Polizeigesetz des Kantons Zürich]</ref> erhält die Polizei folgende weiteren Rechte:
Im '''Polizeigesetz des Kantons Zürich'''<ref name=":1">[https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-550_1-2007_04_23-2009_07_01-115.html Polizeigesetz des Kantons Zürich]</ref> erhält die Polizei folgende weiteren Rechte:


* Die Polizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Rechtsordnung gebunden. (§8)
* Die Polizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Rechtsordnung gebunden. (§8)
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* Die Polizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen. (§9)
* Die Polizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen. (§9)
* Polizeiliches Handeln muss zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig und geeignet sein. (§10)
* Polizeiliches Handeln muss zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig und geeignet sein. (§10)
* Unter mehreren geeigneten Massnahmen sind jene zu ergreifen, welche die betroffene n Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. (§10)
* Unter mehreren geeigneten Massnahmen sind jene zu ergreifen, welche die betroffenen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. (§10)
* Die Massnahmen dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem erkennbaren Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht. (§10)
* Die Massnahmen dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem erkennbaren Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht. (§10)
* Massnahmen sind aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. (§10)
* Massnahmen sind aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. (§10)
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* Widersetzt sich eine Person der angeordneten Wegweisung oder Fernhaltung, darf die Polizei sie zu einer Polizeidienststelle bringen und ihr dort mittels Verfüg ung verbieten, den betreffenden Ort zu betreten. (§34)
* Widersetzt sich eine Person der angeordneten Wegweisung oder Fernhaltung, darf die Polizei sie zu einer Polizeidienststelle bringen und ihr dort mittels Verfüg ung verbieten, den betreffenden Ort zu betreten. (§34)


=== Grenzen der Polizeibefugnisse ===
Die Polizei hat allerlei Befugnisse, von Identitäsfeststellungen, polizeilichen Vorführungen über Durchsuchungen des Körpers oder der Wohnung bis hin zu präventiven Wegweisungen.


Doch wo liegen die Grenzen? Darf ein Polizeibeamter eigentlich wenn er jemanden für verdächtig hält, aber nichts gegen die Person vorliegt einfach aus einem Gebiet wegweisen oder die Person einfach für ein paar Tage inhaftieren?


=== Besondere Rechte der Polizei ===
Nein, natürlich nicht. Einerseits müssen solche Massnahmen im Einzelfall begründet sein, dh es müssen bestimmte Umstände vorliegen, die die Massnahme rechtfertigen. Andererseits müssen die Massnahmen verhältnismässig sein (siehe auch [[Verhältnismässigkeit]]).
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=== Grenzen der Polizeibefugnisse ===
Diese Verhältnismässigkeit wird uA in Art. 5 der schweizerischen Bundesverfassung<ref name=":0" /> sowie in §5 des zürcherischen Polizeigesetzes<ref name=":1" /> erwähnt. Das bedeutet auch, dass jede Personenkontrolle, jede Wegweisung, jede Verhaftung verhältnis sein muss, dh die Massnahme muss geeignet sein, um einen polizeilichen Zweck zu erfüllen, sie muss notwendig und auch das geringste mögliche Mittel für den polizeilichen Zweck sein. Unter mehreren möglichen Massnahmen muss diejenige Massnahme gewählt werden, die am wenigsten Einschränkend für die Betroffenen ist, und die Einschränkung darf für die betroffene Person insgesamt nicht in einem erkennbaren Missverhältnis zum angestrebten Ziel stehen.<ref name=":1" /><ref>[[Verhältnismässigkeit]]</ref>
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=== Darf die Polizei ihre Befugnisse überschreiten und was wären die Konsequenzen? ===
=== Darf die Polizei ihre Befugnisse überschreiten und was wären die Konsequenzen? ===

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