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=== Rechtsgrundlagen für die Polizeiarbeit === | === Rechtsgrundlagen für die Polizeiarbeit === | ||
In der schweizerischen Bundesverfassung<ref name=":0" /> heisst es:<blockquote>Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns | In der '''schweizerischen Bundesverfassung'''<ref name=":0" /> heisst es:<blockquote>Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns | ||
1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. | ||
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3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||
4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.<ref name=":0" /></blockquote>In der schweizerischen Strafprozessordnung<ref>[https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de Schweizerische Strafprozessordnung]</ref> ist zu lesen, die Polizei darf | 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.<ref name=":0" /></blockquote>In der '''schweizerischen Strafprozessordnung'''<ref>[https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de Schweizerische Strafprozessordnung]</ref> ist zu lesen, die Polizei darf | ||
* Personen einvernehmen (Art. 142) | * Personen einvernehmen (Art. 142) | ||
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* und muss eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat oder zur Verhaftung ausgeschrieben ist (Art. 217) | * und muss eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat oder zur Verhaftung ausgeschrieben ist (Art. 217) | ||
* eine Person nach Begehung einer Übertretung vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, wenn die Person ihre Personalien nicht bekannt gibt, nicht in der Schweiz wohnt und keine Sicherheit hinterlegen kann oder um sie von weiteren Übertretungen abzuhalten (Art. 217) | * eine Person nach Begehung einer Übertretung vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, wenn die Person ihre Personalien nicht bekannt gibt, nicht in der Schweiz wohnt und keine Sicherheit hinterlegen kann oder um sie von weiteren Übertretungen abzuhalten (Art. 217) | ||
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Im Polizeigesetz des Kantons Zürich<ref>[https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-550_1-2007_04_23-2009_07_01-115.html Polizeigesetz des Kantons Zürich]</ref> | Im '''Polizeigesetz des Kantons Zürich'''<ref>[https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-550_1-2007_04_23-2009_07_01-115.html Polizeigesetz des Kantons Zürich]</ref> erhält die Polizei folgende weiteren Rechte: | ||
* Die Polizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Rechtsordnung gebunden. (§8) | |||
* Sie achtet die verfassungsmässigen Rechte und die Menschenwürde der Einzelnen. (§8) | |||
* Erfüllt die Polizei ihre Amts- und Berufspflicht, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sie sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. (§8) | |||
* Die Polizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen. (§9) | |||
* Polizeiliches Handeln muss zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig und geeignet sein. (§10) | |||
* Unter mehreren geeigneten Massnahmen sind jene zu ergreifen, welche die betroffene n Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. (§10) | |||
* Die Massnahmen dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem erkennbaren Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht. (§10) | |||
* Massnahmen sind aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. (§10) | |||
* Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Polizei im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Gegenstände anwenden und geeignete Einsatzmittel und Waffen einsetzen. (§10) | |||
* Die Polizei darf eine Person mit Fesseln sichern, wenn der begründete Verdacht besteht, sie werde Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leisten, Tiere verletzen, Gegenstände beschädigen oder solche einer Sicherstellung entziehen, fliehen, andere befreien oder selbst befreit werden, sich töten oder verletzen. (§10) | |||
* Bei Transporten dürfen Personen aus Sicherheitsgründen gefesselt werden. (§10) | |||
* Wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, darf die Polizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Gegenständen oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird und die Personen bei Schwierigkeiten bei der Abklärung auf eine Dienststelle bringen. (§10) | |||
* Die Polizei darf eine Person von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten, wenn die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, wenn die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, Dritte erheblich belästigt, gefährdet oder unberechtigterweise an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raumes hindert, wenn Einsatzkräfte wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungskräfte behindert oder gefährdet sind, wenn die Person selber ernsthaft und unmittelbar gefährdet ist, zur Wahrung der Rechte von Personen, insbesondere zur Wahrung der Pietät. (§33) | |||
* Widersetzt sich eine Person der angeordneten Wegweisung oder Fernhaltung, darf die Polizei sie zu einer Polizeidienststelle bringen und ihr dort mittels Verfüg ung verbieten, den betreffenden Ort zu betreten. (§34) | |||
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