Wie viel Rechte braucht die Polizei?: Unterschied zwischen den Versionen

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3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.


4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.<ref name=":0" /></blockquote>In der schweizerischen Strafprozessordnung<ref>[https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de Schweizerische Strafprozessordnung]</ref> ist zu lesen:
4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.<ref name=":0" /></blockquote>In der schweizerischen Strafprozessordnung<ref>[https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de Schweizerische Strafprozessordnung]</ref> ist zu lesen, die Polizei darf


====== '''Art. 142''' Einvernehmende Strafbehörde ======
* Personen einvernehmen (Art. 142)
<sup>1</sup> Einvernahmen werden von der Staatsanwaltschaft, den Übertretungsstrafbehörden und den Gerichten durchgeführt. Bund und Kantone bestimmen, in welchem Masse Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Behörden Einvernahmen durchführen können.
* in gesetzlich vorgesehenen Fällen Zwangsmassnahmen anordnen (Art. 198)
* Personen zum Zwecke der Befragung, der Identitätsfeststellung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen vorladen (Art. 206)
* Räumlichkeiten auch ohne Hausdurchsuchungsbefehl betreten, wenn Gefahr im Verzug ist (Art. 213)
* eine Person anhalt und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen um ihre Identität festzustellen, sie kurz zu befragen, abzuklären ob sie eine Straftat begangen hat oder abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen in ihrem Gewahrsam gefahdent wird (Art. 215)
* und muss eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat oder zur Verhaftung ausgeschrieben ist (Art. 217)
* eine Person nach Begehung einer Übertretung vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, wenn die Person ihre Personalien nicht bekannt gibt, nicht in der Schweiz wohnt und keine Sicherheit hinterlegen kann oder um sie von weiteren Übertretungen abzuhalten (Art. 217)


<sup>2</sup> Die Polizei kann beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einvernehmen. Bund und Kantone können Angehörige der Polizei bestimmen, die im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeuginnen und Zeugen einvernehmen können.
:
 
 
..
 
====== '''Art. 198''' Zuständigkeit ======
<sup>1</sup> Zwangsmassnahmen können anordnen:
 
; a.
: die Staatsanwaltschaft;
; b.
: die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung;
; c.
: die Polizei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
 
<sup>2</sup> Bund und Kantone können die Befugnis der Polizei, Zwangsmassnahmen anzuordnen und durchzuführen, Polizeiangehörigen mit einem bestimmten Grad oder einer bestimmten Funktion vorbehalten.
 
====== '''Art. 206''' Polizeiliche Vorladungen ======
<sup>1</sup> Im polizeilichen Ermittlungsverfahren kann die Polizei Personen zum Zwecke der Befragung, der Identitätsfeststellung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen vorladen.
 
<sup>2</sup> Wer einer polizeilichen Vorladung keine Folge leistet, kann mit Befehl der Staatsanwaltschaft vorgeführt werden, wenn diese Massnahme der vorgeladenen Person schriftlich angedroht worden ist.
====== '''Art. 207''' Voraussetzungen und Zuständigkeit ======
<sup>1</sup> Eine Person kann polizeilich vorgeführt werden, wenn:
 
; a.
: sie einer Vorladung nicht Folge geleistet hat;
; b.
: aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie werde einer Vorladung nicht Folge leisten;
; c.
: bei Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen ihr sofortiges Erscheinen im Interesse des Verfahrens unerlässlich ist;
; d.
: sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind.
 
<sup>2</sup> Die Vorführung wird von der Verfahrensleitung angeordnet.
 
...
 
====== '''Art. 213''' Betreten von Räumlichkeiten ======
<sup>1</sup> Müssen zur Anhaltung oder Festnahme einer Person Häuser, Wohnungen oder andere nicht allgemein zugängliche Räume betreten werden, so sind die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung zu beachten.
 
<sup>2</sup> Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei Räumlichkeiten auch ohne Hausdurchsuchungsbefehl betreten.
 
 
...
 
====== '''Art. 215''' Polizeiliche Anhaltung ======
<sup>1</sup> Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:
 
; a.
: ihre Identität festzustellen;
; b.
: sie kurz zu befragen;
; c.
: abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat;
; d.
: abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
 
<sup>2</sup> Sie kann die angehaltene Person verpflichten:
 
; a.
: ihre Personalien anzugeben;
; b.
: Ausweispapiere vorzulegen;
; c.
: mitgeführte Sachen vorzuzeigen;
; d.
: Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen.
 
<sup>3</sup> Sie kann Privatpersonen auffordern, sie bei der Anhaltung zu unterstützen.
 
<sup>4</sup> Ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen, dass an einem bestimmten Ort Straftaten im Gange sind oder sich dort beschuldigte Personen aufhalten, so kann die Polizei diesen Ort absperren und die sich dort aufhaltenden Personen anhalten.
 
====== '''Art. 217''' Durch die Polizei ======
<sup>1</sup> Die Polizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizei­posten zu bringen, die:
 
; a.
: sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat;
; b.
: zur Verhaftung ausgeschrieben ist.
 
<sup>2</sup> Sie kann eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig ist.
 
<sup>3</sup> Sie kann eine Person, die sie bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach Begehung einer solchen Tat angetroffen hat, vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, wenn:
 
; a.
: die Person ihre Personalien nicht bekannt gibt;
; b.
: die Person nicht in der Schweiz wohnt und nicht unverzüglich eine Sicherheit für die zu erwartende Busse leistet;
; c.
: die Festnahme nötig ist, um die Person von weiteren Übertretungen abzuhalten.




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