Vierte Gewalt/Statuten: Unterschied zwischen den Versionen

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K (Erläuterungen zu den Amtszeiten des Vorstandes als eigener Abschnitt geschrieben.)
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Erneuerungswahlen für jeweils zwei Vorstandsmitglieder finden in den geraden Jahren statt.
Erneuerungswahlen für jeweils zwei Vorstandsmitglieder finden in den geraden Jahren statt.


Die Amtszeit beträgt vier Jahre und beginnt am 1.Januar nach der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist möglich.
Die Amtszeit beträgt vier Jahre und beginnt am 1.Januar nach der Wahl. Wiederwahl ist möglich.


Sind weniger als vier Personen im Vorstand, werden Ergänzungswahlen für die restliche Amtszeit an der nächsten Mitgliederversammlung durchgeführt, wenn sich mindestens ein Kandidat oder eine Kandidatin findet und die aktuelle Amtszeit ab Datum der Mitgliederversammlung noch länger als 1 Jahr dauert.
Sind weniger als vier Personen im Vorstand, werden Ergänzungswahlen für die restliche Amtszeit an der nächsten Mitgliederversammlung durchgeführt, wenn sich mindestens ein Kandidat oder eine Kandidatin findet und die aktuelle Amtszeit ab Datum der Mitgliederversammlung noch länger als 1 Jahr dauert.


Die Amtszeit von Präsidentin oder Präsident und Vize-Präsidentin oder Vize-Präsident beträgt 1 Jahr und beginnt am 1.Januar nach der Mitgliederversammlung.
Die Amtszeit von Präsidentin oder Präsident und Vize-Präsidentin oder Vize-Präsident beträgt 1 Jahr und beginnt am 1.Januar nach der Wahl.


Als Präsident oder Präsidentin ist nur wählbar, wer im selben Zeitraum auch Mitglied des Vorstandes ist, und zum Zeitpunkt der Wahl nicht Präsident oder Präsidentin des Vereins ist.
Als Präsident oder Präsidentin ist nur wählbar, wer im selben Zeitraum auch Mitglied des Vorstandes ist, und zum Zeitpunkt der Wahl nicht Präsident oder Präsidentin des Vereins ist.


Als Vize-Präsident oder Vize-Präsidentin ist nur wählbar, wer im selben Zeitraum auch Mitglied des Vorstandes ist.
Als Vize-Präsident oder Vize-Präsidentin ist nur wählbar, wer im selben Zeitraum auch Mitglied des Vorstandes ist.
Ist der oder die Präsidentin zurück getreten, handlungsunfähig oder Ähnliches, übernimmt der oder die Vize-Präsidentin automatisch alle entsprechenden Befugnisse für die restliche Amtszeit. Ist auch kein Vize-Präsident oder keine Vize-Präsidentin mehr aktiv, so kann an deren Stelle das amtsälteste Vorstandsmitglied nach Wahlzeitpunkt alle präsidialen Befugnisse ausüben.


Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Version vom 7. Juni 2023, 07:36 Uhr

Statuten

Entwurf vom 4.Juni 2023

Die Gründungsversammlung vom 30.August 2023 hat folgende Statuten für den Verein Vierte Gewalt beschlossen:

Artikel 1 Name und Sitz

Unter den Namen "Vierte Gewalt" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

Artikel 2 Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt, die Arbeit der Behörden, der Justiz, und aller Amtsträger zu verbessern.

Dazu werden Fälle von Behördenwillkür und rechtswidrige Entscheidungen systematisch öffentlich dokumentiert und den entsprechenden Stellen aufgezeigt, wie die richtige Handlungsweise aussieht.

Insbesondere arbeitet der Verein in Einzelfällen und allgemein darauf hin, dass der rechtmässige Zustand wiederhergestellt und die Qualität der Behördenarbeit verbessert wird.

Dadurch steigert der Verein als Nebeneffekt auch das Vertrauen der Gesellschaft in die Behörden und spart Steuergelder durch weniger Inanspruchnahme von Rechtsmitteln.

Artikel 3 Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus Veranstaltungen
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen und Subventionen
  • Spenden und Zuwendungen

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Mitglieder, die im Namen oder Auftrag des Vereins aktiv sind und in diesem Zusammenhang Geld oder andere Geschenke erhalten, sind verpflichtet, dies dem Vorstand mitzuteilen, der über die weitere Verwendung bestimmt.

Artikel 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Gönnermitglieder ohne Stimmrecht bezahlen einen Beitrag nach freiem Ermessen.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten oder Verstösse gegen die Ziele des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.

Artikel 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • Arbeitsgruppen

Artikel 6 Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Je eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der ersten Jahreshälfte und eine weitere ordentliche Mitgliederversammlung in der zweiten Jahreshälfte statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Jedes einzelne Vorstandsmitglied oder 1/5 aller Vereinsmitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens acht Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und des/der Vize-Präsidentin/Vize-Präsidenten
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Genehmigung des Jahresbudgets
  • Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  • Änderung der Statuten
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Über die gefassten Beschlüsse ist mindestens ein Beschlussprotokoll abzufassen.

Artikel 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei bis vier Personen.

Erneuerungswahlen für jeweils zwei Vorstandsmitglieder finden in den geraden Jahren statt.

Die Amtszeit beträgt vier Jahre und beginnt am 1.Januar nach der Wahl. Wiederwahl ist möglich.

Sind weniger als vier Personen im Vorstand, werden Ergänzungswahlen für die restliche Amtszeit an der nächsten Mitgliederversammlung durchgeführt, wenn sich mindestens ein Kandidat oder eine Kandidatin findet und die aktuelle Amtszeit ab Datum der Mitgliederversammlung noch länger als 1 Jahr dauert.

Die Amtszeit von Präsidentin oder Präsident und Vize-Präsidentin oder Vize-Präsident beträgt 1 Jahr und beginnt am 1.Januar nach der Wahl.

Als Präsident oder Präsidentin ist nur wählbar, wer im selben Zeitraum auch Mitglied des Vorstandes ist, und zum Zeitpunkt der Wahl nicht Präsident oder Präsidentin des Vereins ist.

Als Vize-Präsident oder Vize-Präsidentin ist nur wählbar, wer im selben Zeitraum auch Mitglied des Vorstandes ist.

Ist der oder die Präsidentin zurück getreten, handlungsunfähig oder Ähnliches, übernimmt der oder die Vize-Präsidentin automatisch alle entsprechenden Befugnisse für die restliche Amtszeit. Ist auch kein Vize-Präsident oder keine Vize-Präsidentin mehr aktiv, so kann an deren Stelle das amtsälteste Vorstandsmitglied nach Wahlzeitpunkt alle präsidialen Befugnisse ausüben.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Er erlässt Reglemente und kann Arbeitsgruppen einsetzen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand konstituiert sich selber, soweit nicht die Mitgliederversammlung dafür zuständig ist.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

Artikel 8 Die Arbeitsgruppen

Der Vorstand definiert Arbeitsgruppen, die mithelfen, den Vereinszweck umzusetzen. Er definiert für jede Arbeitsgruppe einen Namen, einen Aufgabenbereich und welches Vorstandsmitglied dafür verantwortlich ist.

Der Vorstand kann Arbeitsgruppen gründen, auflösen, zusammenlegen.

Alle natürlichen Personen können bei den Arbeitsgruppen mitmachen, auch ohne Vereinsmitglied zu sein.

Die Arbeitsgruppen sind innerhalb der Vorgaben des Vorstandes in ihrer Organisation und Tätigkeit frei, solange sie nicht gegen die Vereinsinteressen verstossen.

Einzelne Personen können durch den Vorstand jederzeit wegen Verletzung der Statuten, von Vorstandsbeschlüssen oder Verstösse gegen die Ziele des Vereins aus der Mitwirkung in einer Arbeitsgruppe ausgeschlossen werden.

Artikel 9 Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

Das Vereinsvermögen wird bei einer Auflösung einer Organisation übergeben, die dies im Sinne unseres Vereinszwecks verwendet.

Artikel 11 Übergangsbestimmungen

Die erste Amtszeit der an der Gründungsversammlung gewählten zwei Vorstandsmitglieder dauert vom 1.September 2023 bis 31.Dezember 2026 (verkürzte Amtszeit).

Die erste Amtszeit des an der Gründungsversammlung gewählten Präsidiums und Vize-Präsidiums dauert vom 1.September 2023 bis 31.Dezember 2024 (verlängerte Amtszeit).

Genehmigt durch die Gründungsversammlung vom 30.August 2023 in Zürich

Erläuterung zu den Amtszeiten des Vorstandes

Die Amtszeit des Vorstandes soll 4 Jahre betragen. Der Vorstand soll aus zwei bis vier Mitgliedern bestehen und alle 2 Jahre sollen zwei (von vier) Vorstandsmitglieder für die nächsten 4 Kalenderjahre gewählt werden.

An der Gründungsversammlung (zB am 30.August 2023) wird der Vorstand gewählt für eine verkürzte Amtszeit vom 1.September 2023 bis 31.Dezember 2026.

Das betrifft zwei Personen.

Da in den geraden Kalenderjahren gewählt wird, wird 2024 also wieder ein Teil des Vorstandes (zwei Personen) gewählt, deren Amtszeit am folgenden 1.Januar (2025) beginnt und 4 Jahre dauert.

Die Amtszeiten sehen dann so aus (jeder Buchstabe stellt ein Vorstandsmitglied dar):

  • A und B: 1.September 2023 bis 31.Dezember 2026 (gewählt im Herbst 2023).
  • C und D: 1.Januar 2025 bis 31.Dezember 2028 (gewählt im Herbst 2024).
  • E und F: 1.Januar 2027 bis 31.Dezember 2030 (gewählt im Herbst 2026 als Nachfolgerinnen von A und B).
  • G und H: 1.Januar 2029 bis 31.Dezember 2032 (gewählt im Herbst 2028 als Nachfolgerinnen von C und D).

Es laufen also immer 2 sich überschneidende Amtszeiten. Erneuerungswahlen für zwei der Sitze gibt es in den Jahren 2024, 2026, 2028, usw.

Die Gedanken dahinter sind:

  • Wenn eine Amtszeit endet und die Personen nicht wiedergewählt werden, gibt es trotzdem 1 oder 2 Personen, deren Amtszeit weiter läuft. Es geht nicht die ganze Erfahrung verloren.
  • Durch die lange Amtszeit von 4 Jahren muss man nicht immer Wahlkampf machen bzw. populär sein sondern kann sachliche Entscheidungen treffen.
  • Bei der Gründung dürfte es schwierig sein, mehr als 2 Leute für den Vorstand zu finden. Da passt es gut, wenn zuerst nur 2 Leute gewählt werden, und dann in den geraden Jahren (also erstmals 2024) weitere zwei Leute (weil sich vielleicht 1 Jahr nach der Gründung weitere Kandidatinnen finden lassen).

Siehe auch