Vierte Gewalt/Statuten

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Statuten

Entwurf vom 25.Februar 2025

Die Gründungsversammlung vom 30.August 2025 hat folgende Statuten für den Verein Vierte Gewalt beschlossen:

Artikel 1 Name und Sitz

Unter den Namen "Vierte Gewalt" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

Artikel 2 Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt primär die Stärkung und Weiterentwicklung des Rechtsstaates sowie die Aufdeckung und Verhinderung von staatlicher Willkür und Amtsmissbrauch Zu diesem Zweck betreibt der Verein eine Webseite wo er selbst sowie die Öffentlichkeit Fallberichte veröffentlichungen können.

Weiters bezweckt dieser Verein in der öffentlichen Verwaltung als auch in der Bevölkerung das Bewusstsein für Rechtsstaatlichkeit zu fördern und zu stärken.

Zur Erfüllung des Vereinszwecks kann der Verein Personen, die nach Einschätzung des Vorstandes von staatlicher Willkür oder Amtsmissbrauch betroffen sind, einen Anwalt auf Vereinskosten zur Verfügung stellen. Der Vorstand entscheidet darüber und legt ein Kostendach und die maximale Dauer des Mandats fest.

Im Bereich der Gesetzgebung bezweckt dieser Verein die Umsetzung folgender Prozesse:

  1. Gesetze sollen vor Erlass und bei der Anwendung besser auf ihre Verfassungsmäsdigkeit geprüft werden.
  2. Der Bund und die Kantone sollen unter Einbezug aller im Parlament vertretenen Parteien für die grossen Themen (wie Sozialversicherungen, Landesverteidigung, innere Sicherheit, Gesundheitspolitik inklusive Pandemie-Versorgung, Wohnraum, öffentlicher und individueller Verkehr, grosse Bauprojekte, Finanzpolitik, etc eine Strategie für jeweils 20 bis 30 Jahre definieren und darin die groben Ziele und Leitplanken definieren, um eine gesamtheitliche und vorausschauende Politik zu verwirklichen.

Im Bereich von formellen Verfahren aller Art soll gelten:

  1. Fristen für Private wie für den Staat sollen gleich streng gelten und es für den Staat ebenso Konsequenzen haben, wenn in Verfahren Fristen überschritten werden.

Im Bereich von Haft und anderen freiheitsentziehenden Massnahmen fordert der Verein die Einhaltung folgender Standards:

  1. Jeder zivil-, straf- oder polizeirechtliche Freiheitsentzug muss spätestens innert 24 Stunden von einer vorgesetzten Stelle geprüft und bewilligt werden. Bei Verhaftungen oder anderen polizeilichen oder verwaltungsrechtlichen Freiheitsentzügen wäre das ein Polizeioffizier oder die anordnende Stelle (zB Migrationsamt). Bei fürsorgerischen Unterbringungen wäre dies ein Oberarzt der aufnehmenden Klinik, der den Patienten persönlich zu untersuchen und über die Rechtmässigkeit der Unterbringung zu entscheiden hat.
  2. Jeder zivil-, straf- oder polizeirechtliche Freiheitsentzug muss spätestens innert 7 Tagen nach Beginn des Freiheitsentzuges durch ein unabhängiges Gericht überprüft werden, insbesondere auch bei Festhaltungen nach Polizeirecht, polizeilichen Zuführungen an andere Amtsstellen sowie fürsorgerischen Unterbringungen.
  3. Die Anordnung des Freiheitsentzuges soll in jedem Fall je nach Zweck und unter Berücksichtigung der Verhältnissmässigkeit auf 90 Tage befristet werden. Bei einer Verlängerung muss ein neues Gerichtsverfahren vor Ablauf dieser 90 Tage durchgeführt werden. Das Verfahren ist öffentlich, ausser bei Untersuchungs- oder Sicherheitshaft oder wenn die betroffene Person den Ausschluss der Öffentlichkeit verlangt.
  4. Dabei ist der betroffenen Person in jedem Fall ein Anwalt auf Staatskosten zur Verfügung zu stellen.
  5. Eine Überschreitung einer Frist zur Anordnung oder Verlängerung des Freiheitsentzuges führt zwingend zur Entlassung der Person. Frühestens nach 30 Tagen kann die Person in der gleichen Sache erneut in Haft oder Gewahrsam genommen werden, wenn die Gründe dann noch bestehen und die Massnahme verhältnismässig ist.

In Gerichtsverfahren streben wir folgende Veränderungen zur Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit an:

  1. Entschädigungen und Genugtuungen für gewonnene Rechtsverfahren gegen Verwaltungsbehörden, Strafverfolgungsbehörden oder Freiheitsentzug werden grosszügig vergeben, so dass Entschädigungen und Genugtuungen bei gewonnen Gerichtsverfahren erheblich höher sind als die Kosten bei verlorenen Verfahren.
  2. Es braucht auf Bundesebene ein Bundesverfassungsgericht nach deutschem Vorbild. Dieses Bundesverfassungsgericht soll von Amtes wegen alle Volksinitiativen sowie auf Beschwerde hin alle Beschlüsse der Bundesbehörden und der letzten Gerichtsinstanz auf Verfassungsmässigkeit überprüfen.
  3. Das Bundesgericht soll bestehen bleiben als Rechtsmittelinstanz letzter kantonaler Instanzen, von National-, Stände- und Bundesrat und der anderen Gerichte des Bundes.
  4. Das Bundesgericht soll ein vollwertiges Berufungsgericht mit voller Kognition werden.
  5. Kein Gericht darf übermässig hohe Anforderungen an die Begründungspflicht stellen, und die Mehrheit der Verfahren wegen ungenügender Begründung abweisen. Insbesondere bei Beschwerden wegen Verletzung von Grundrechten müssen die formellen Anforderungen besonders tief angesetzt werden.
  6. Gerichte müssen Gesetze verfassungskonform und nach dem Wortlaut oder dem Sinn beurteilen, aber keinesfalls textwidrig.
  7. Auf Bundesebene urteilen Gerichte in Dreier-, Fünfer- oder Siebner-Besetzung, je nach Bedeutung oder Komplexität des Falls. Einzelrichter kommen nur in Bagatellfällen zum Einsatz.
  8. Es dürfen an einem Gerichtsverfahren nie zwei oder mehr Richter derselben politischen Partei gleichzeitig Teil des Spruchkörpers sein.

Im Bereich der öffentlichen Sicherheit bezweckt der Verein folgende Veränderungen:

  1. Gemeinden, Kantone, der Bund sowie Aktiengesellschaften in deren Besitz müssen auf den Einsatz privater Sicherheitsdienste verzichten.
  2. Ebenso müssen private Transportpolizeien verboten werden. An deren Stelle tritt bei Bundesbetrieben eine Abteilung des Bundesamtes für Polizei. Kantonale Stellen und Gemeinden holen sich bei den jeweils zuständigen Polizeibehörden Amtshilfe.
  3. Technische Überwachungsmassnahmen in Strafverfahren oder durch den Nachrichtendienst des Bundes müssen viel zurück haltender ausgeübt werden. Die Überwachung ist deutlich zurück zu fahren und auf das Nötigste zu beschränken.
  4. Datenträger, Computer und mobile elektronische Geräte sollen sehr zurück haltend durchsucht werden, und es ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass heutzutage höchstpersönliche Daten auf diesen Geräten vorhanden sind. Entsprechend müssen die Durchsuchungen solcher Geräte auf das absolut nötige Minimum bei Verbrechen beschränkt werden und von Amtes wegen eine Siegelung mit anschliessendem Entsiegelungsverfahren durchgeführt werden.


Bei Strafanzeigen gegen Amtspersonen bezweckt der Verein die Einführung folgender Strukturen und Vorgehensweisen, um ein neutrales und gerechtes Verfahren zu erreichen:

  1. Amtsdelikte wie Amtsmissbrauch und Amtsgeheimnisverletzung müssen mindestens so hartnäckig verfolgt werden wie mit gleicher Strafe bedrohte Straftaten, die durch Privatpersonen begangen wurden.
  2. Strafuntersuchungen gegen Amtspersonen dürfen keine strengere Vorprüfung vor Eröffnung einer Strafuntersuchung haben, als bei Strafuntersuchungen gegen Privatpersonen.
  3. Jede Strafanzeige und jeder Strafantrag gegen eine Amtsperson muss von einer unabhängigen Staatsanwaltschaft behandelt werden, die weder personelle noch organisatorische Nähe zu anderen Staatsanwaltschaften oder zur Polizei hat.
  4. Bei Ermittlungen gegen Angehörige der Polizei dürfen keine Angehörigen der Polizei an den Ermittlungen beteiligt sein, auch nicht von einer anderen Polizeiorganisation. Die spezialisierten Staatsanwaltschaften verfügen zu diesem Zweck über eigene kleine Ermittlungsteams, die nicht bei einer Polizei angestellt sein dürfen.


Artikel 3 Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus Veranstaltungen
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen und Subventionen
  • Spenden und Zuwendungen

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Mitglieder, die im Namen oder Auftrag des Vereins aktiv sind und in diesem Zusammenhang Geld oder andere Geschenke erhalten, sind verpflichtet, dies dem Vorstand mitzuteilen, der über die weitere Verwendung bestimmt.

Das Budget wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand hat darüber hinaus eine zusätzliche Ausgabenkompetenz von 1'000 CHF jährlich.

Um die Zukunft der Vereinstätigkeit zu sichern, darf in jedem Kalenderjahr maximal 5% des Vermögens zu Jahresbeginn für den Vereinszweck aufgewendet werden. Das restliche Vermögen wird in Aktien grosser und stabiler Unternehmen langfristig angelegt.

Artikel 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Gönnermitglieder ohne Stimmrecht bezahlen einen Beitrag nach freiem Ermessen.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied* kann wegen Verletzung der Statuten, Verstössen gegen die Ziele des Vereins oder gegen Beschlüsse des Vorstandes mit Wirkung zum nächsten 31.Dezember durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Bleibt ein Mitglied* trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Artikel 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • Arbeitsgruppen

Beschlüsse des Vorstandes können innert 30 Tagen per internem Rekurs an die Mitgliederversammlung weiter gezogen werden.

Artikel 6 Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Je eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der ersten Jahreshälfte und eine weitere ordentliche Mitgliederversammlung in der zweiten Jahreshälfte statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Jedes einzelne Vorstandsmitglied oder 1/5 aller Vereinsmitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens acht Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Genehmigung des Jahresbudgets
  • Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  • Änderung der Statuten
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind, bzw. alle Vereinsmitglieder anwesend sind, solange der Verein weniger als sieben Mitglieder hat.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Über die gefassten Beschlüsse ist mindestens ein Beschlussprotokoll abzufassen.

Artikel 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern.

Die Vorstandsmitglieder werden einzeln jeweils für das nächste Kalenderjahr gewählt. Ist aktuell kein Vorstand mehr im Amt, so tritt der neugewählte Vorstand sein Amt sofort an und die Amtszeit verlängert sich bis zum Ende des nächsten Jahres.

Es wird durch die Mitgliederversammlung für jedes Quartal der gesamten Amtszeit des Vorstandes ein Präsident* und eine Vize-Präsidentin* durch die Mitglieder-Versammlung gewählt.

Das Präsidium wird so gewählt, dass jedes Vorstandsmitglied mindestens 1 Quartal pro Kalenderjahr Präsidentin* ist und dass die Präsidentin* im Quartal davor Vize-Präsident ist.

Ist aktuell kein Präsident* im Amt, amtet bis zur Wahl die an Lebensjahren ältere Person als Präsidentin*.

Die Präsidentin* trifft in dringlichen Fällen vorsorgliche Massnahmen bis zur nächsten Vorstandssitzung, leitet die Sitzungen des Vorstandes und vertritt den Vorstand nach aussen.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Er erlässt Reglemente und kann Arbeitsgruppen einsetzen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand konstituiert sich selber, soweit nicht die Mitgliederversammlung dafür zuständig ist.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

Sollte kein Vorstand mehr im Amt sein, so ist der letzte Vorstand befugt und verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, damit der Vorstand gewählt werden kann.

Artikel 8 Diverses

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

Das Vereinsvermögen wird bei einer Auflösung einer Organisation übergeben, die dies im Sinne unseres Vereinszwecks verwendet.

*gemeint ist immer die weibliche, männliche, nonbinäre und jede andere mögliche Form.

Genehmigt durch die Gründungsversammlung vom 30.August 2025 in Zürich


Siehe auch