Wie viel Rechte braucht die Polizei?: Unterschied zwischen den Versionen

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3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.


4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.<ref name=":0" /></blockquote>
4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.<ref name=":0" /></blockquote>In der schweizerischen Strafprozessordnung ist zu lesen:
 
====== '''Art. 15''' Polizei ======
<sup>1</sup> Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach diesem Gesetz.
 
<sup>2</sup> Die Polizei ermittelt Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten und Behörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft; dabei untersteht sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft.
 
<sup>3</sup> Ist ein Straffall bei einem Gericht hängig, so kann dieses der Polizei Weisungen und Aufträge erteilen.
 
 
..
 
====== '''Art. 142''' Einvernehmende Strafbehörde ======
<sup>1</sup> Einvernahmen werden von der Staatsanwaltschaft, den Übertretungsstrafbehörden und den Gerichten durchgeführt. Bund und Kantone bestimmen, in welchem Masse Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Behörden Einvernahmen durchführen können.
 
<sup>2</sup> Die Polizei kann beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einvernehmen. Bund und Kantone können Angehörige der Polizei bestimmen, die im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeuginnen und Zeugen einvernehmen können.
 
 
..
 
====== '''Art. 198''' Zuständigkeit ======
<sup>1</sup> Zwangsmassnahmen können anordnen:
 
; a.
: die Staatsanwaltschaft;
; b.
: die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung;
; c.
: die Polizei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
 
<sup>2</sup> Bund und Kantone können die Befugnis der Polizei, Zwangsmassnahmen anzuordnen und durchzuführen, Polizeiangehörigen mit einem bestimmten Grad oder einer bestimmten Funktion vorbehalten.
 
.
 
====== '''Art. 207''' Voraussetzungen und Zuständigkeit ======
<sup>1</sup> Eine Person kann polizeilich vorgeführt werden, wenn:
 
; a.
: sie einer Vorladung nicht Folge geleistet hat;
; b.
: aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie werde einer Vorladung nicht Folge leisten;
; c.
: bei Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen ihr sofortiges Erscheinen im Interesse des Verfahrens unerlässlich ist;
; d.
: sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind.
 
<sup>2</sup> Die Vorführung wird von der Verfahrensleitung angeordnet.
 
...
 
====== '''Art. 209''' Vorgehen ======
<sup>1</sup> Die Polizei führt den Vorführungsbefehl unter grösstmöglicher Schonung der betroffenen Personen aus.
 
<sup>2</sup> Sie weist der vorzuführenden Person den Vorführungsbefehl vor und führt sie unverzüglich oder zu der im Vorführungsbefehl genannten Zeit der Behörde zu.
 
<sup>3</sup> Die Behörde informiert die vorgeführte Person unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über den Grund der Vorführung, nimmt die Verfahrenshandlung vor und entlässt sie danach unverzüglich, es sei denn, sie beantrage die Anordnung der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft.
 
 
...
 
====== '''Art. 213''' Betreten von Räumlichkeiten ======
<sup>1</sup> Müssen zur Anhaltung oder Festnahme einer Person Häuser, Wohnungen oder andere nicht allgemein zugängliche Räume betreten werden, so sind die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung zu beachten.
 
<sup>2</sup> Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei Räumlichkeiten auch ohne Hausdurchsuchungsbefehl betreten.
 
 
...
 
====== '''Art. 206''' Polizeiliche Vorladungen ======
<sup>1</sup> Im polizeilichen Ermittlungsverfahren kann die Polizei Personen zum Zwecke der Befragung, der Identitätsfeststellung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen vorladen.
 
<sup>2</sup> Wer einer polizeilichen Vorladung keine Folge leistet, kann mit Befehl der Staatsanwaltschaft vorgeführt werden, wenn diese Massnahme der vorgeladenen Person schriftlich angedroht worden ist.
 
 
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=== Besondere Rechte der Polizei ===
=== Besondere Rechte der Polizei ===

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