Wie viel Rechte braucht die Polizei?: Unterschied zwischen den Versionen

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Neben der körperlichen und Waffen-Gewalt als allerletztes Mittel benötigt die Polizei auch weitere Rechte wie zB das Recht eine Person zu kontrollieren (Ausweiskontrolle, Person durchsuchen, etc). Eine Privatperson hat dieses Recht nicht, auch wenn es ohne Gewaltanwendung ging. Die Befugnisse der Polizei erstrecken sich also nicht nur auf Gewalt als allerletztes Durchsetzungsmittel, sondern viel mehr auch auf polizeiliche Anweisungen, wie zB einen Ausweis zu zeigen, oder einen Ort zu verlassen, und so weiter.
Neben der körperlichen und Waffen-Gewalt als allerletztes Mittel benötigt die Polizei auch weitere Rechte wie zB das Recht eine Person zu kontrollieren (Ausweiskontrolle, Person durchsuchen, etc). Eine Privatperson hat dieses Recht nicht, auch wenn es ohne Gewaltanwendung ging. Die Befugnisse der Polizei erstrecken sich also nicht nur auf Gewalt als allerletztes Durchsetzungsmittel, sondern viel mehr auch auf polizeiliche Anweisungen, wie zB einen Ausweis zu zeigen, oder einen Ort zu verlassen, und so weiter.


=== Polizeispezifische Rechte ===
=== Rechtsgrundlagen für die Polizeiarbeit ===
In Artikel 5 der schweizerischen Bundesverfassung heisst es:<blockquote>Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns  
In der schweizerischen Bundesverfassung<ref name=":0" /> heisst es:<blockquote>Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns  


1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
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3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.


4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.<ref>Artikel 5 Bundesverfassung</ref></blockquote>
4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.<ref name=":0">[https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/de Schweizerische Bundesverfassung]</ref></blockquote><blockquote>Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten
 
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Aus­genommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
 
2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
 
3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
 
4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.<ref name=":0" /></blockquote>
 
=== Besondere Rechte der Polizei ===
...


=== Grenzen der Polizeibefugnisse ===
=== Grenzen der Polizeibefugnisse ===

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