Vierte Gewalt/Publikationsrichtlinien: Unterschied zwischen den Versionen
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#Wer mit dieser Entscheidung der Leitung des Untersuchungsteams nicht einverstanden ist, kann sich innert 30 Tagen unter der gleichen E-Mail-Adresse beschweren. Dann entscheidet der Gesamt-Vorstand innert 6 Monaten. | |||
#Rechtliche Schritte unterbrechen das vereinsinterne Beschwerdeverfahren nicht. | |||
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Aktuelle Version vom 15. Februar 2023, 11:21 Uhr
Publikationsrichtlinien des Vereins Vierte Gewalt
Der Vorstand des Vereins Vierte Gewalt hat folgende Publikationsrichtlinien beschlossen:
Artikel 1 Geltungsbereich
...
Artikel 2 Datenschutz
- Namen von Personen werden nur nach den Grundsätzen des Journalistenkodex des schweizerischen Presserates veröffentlicht.
Artikel 3 Journalistische Grundsätze
- Sinngemäss halten wir den Journalistenkodex des schweizerischen Presserates ein.[1]
Artikel 4 Beschwerdemöglichkeiten
- Unerwünschte Publikationen können in der Regel durch Anmeldung auf Vierte Gewalt geändert werden.
- Per E-Mail kann man sich direkt anwenden. Dann überprüft der oder die Leiterin des Untersuchungsteams den Sachverhalt, und entscheidet innert 3 Monaten nach E-Mail-Anhörung aller Beteiligten über Änderung oder Entfernung des publizierten Textes bzw. über die Publizierung eines gelöscht oder nie veröffentlichten Textes. Die Beteiligten werden über die Entscheidung informiert.
- Wer mit dieser Entscheidung der Leitung des Untersuchungsteams nicht einverstanden ist, kann sich innert 30 Tagen unter der gleichen E-Mail-Adresse beschweren. Dann entscheidet der Gesamt-Vorstand innert 6 Monaten.
- Rechtliche Schritte unterbrechen das vereinsinterne Beschwerdeverfahren nicht.
Artikel 5 Weitere Bestimmungen
...
Links
- ↑ Erklärung und Richtlinien des Journalistenkodex