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3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||
4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.<ref name=":0" /></blockquote>In der schweizerischen Strafprozessordnung | 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.<ref name=":0" /></blockquote>In der schweizerischen Strafprozessordnung<ref>[https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de Schweizerische Strafprozessordnung]</ref> ist zu lesen: | ||
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====== '''Art. 142''' Einvernehmende Strafbehörde ====== | ====== '''Art. 142''' Einvernehmende Strafbehörde ====== | ||
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<sup>2</sup> Bund und Kantone können die Befugnis der Polizei, Zwangsmassnahmen anzuordnen und durchzuführen, Polizeiangehörigen mit einem bestimmten Grad oder einer bestimmten Funktion vorbehalten. | <sup>2</sup> Bund und Kantone können die Befugnis der Polizei, Zwangsmassnahmen anzuordnen und durchzuführen, Polizeiangehörigen mit einem bestimmten Grad oder einer bestimmten Funktion vorbehalten. | ||
. | ====== '''Art. 206''' Polizeiliche Vorladungen ====== | ||
<sup>1</sup> Im polizeilichen Ermittlungsverfahren kann die Polizei Personen zum Zwecke der Befragung, der Identitätsfeststellung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen vorladen. | |||
<sup>2</sup> Wer einer polizeilichen Vorladung keine Folge leistet, kann mit Befehl der Staatsanwaltschaft vorgeführt werden, wenn diese Massnahme der vorgeladenen Person schriftlich angedroht worden ist. | |||
====== '''Art. 207''' Voraussetzungen und Zuständigkeit ====== | ====== '''Art. 207''' Voraussetzungen und Zuständigkeit ====== | ||
<sup>1</sup> Eine Person kann polizeilich vorgeführt werden, wenn: | <sup>1</sup> Eine Person kann polizeilich vorgeführt werden, wenn: | ||
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... | ... | ||
====== '''Art. | ====== '''Art. 213''' Betreten von Räumlichkeiten ====== | ||
<sup>1</sup> | <sup>1</sup> Müssen zur Anhaltung oder Festnahme einer Person Häuser, Wohnungen oder andere nicht allgemein zugängliche Räume betreten werden, so sind die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung zu beachten. | ||
<sup>2</sup> | <sup>2</sup> Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei Räumlichkeiten auch ohne Hausdurchsuchungsbefehl betreten. | ||
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... | ====== '''Art. 215''' Polizeiliche Anhaltung ====== | ||
<sup>1</sup> Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um: | |||
; a. | |||
: ihre Identität festzustellen; | |||
; b. | |||
: sie kurz zu befragen; | |||
; c. | |||
: abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat; | |||
; d. | |||
: abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird. | |||
<sup>2</sup> Sie kann die angehaltene Person verpflichten: | |||
; a. | |||
: ihre Personalien anzugeben; | |||
; b. | |||
: Ausweispapiere vorzulegen; | |||
; c. | |||
: mitgeführte Sachen vorzuzeigen; | |||
; d. | |||
: Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen. | |||
<sup>3</sup> Sie kann Privatpersonen auffordern, sie bei der Anhaltung zu unterstützen. | |||
<sup>4</sup> Ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen, dass an einem bestimmten Ort Straftaten im Gange sind oder sich dort beschuldigte Personen aufhalten, so kann die Polizei diesen Ort absperren und die sich dort aufhaltenden Personen anhalten. | |||
====== '''Art. | ====== '''Art. 217''' Durch die Polizei ====== | ||
<sup>1</sup> | <sup>1</sup> Die Polizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die: | ||
; a. | |||
: sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat; | |||
; b. | |||
: zur Verhaftung ausgeschrieben ist. | |||
<sup>2</sup> Sie kann eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig ist. | |||
<sup>3</sup> Sie kann eine Person, die sie bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach Begehung einer solchen Tat angetroffen hat, vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, wenn: | |||
; a. | |||
: die Person ihre Personalien nicht bekannt gibt; | |||
; b. | |||
: die Person nicht in der Schweiz wohnt und nicht unverzüglich eine Sicherheit für die zu erwartende Busse leistet; | |||
; c. | |||
: die Festnahme nötig ist, um die Person von weiteren Übertretungen abzuhalten. | |||
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.. | Im Polizeigesetz des Kantons Zürich<ref>[https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-550_1-2007_04_23-2009_07_01-115.html Polizeigesetz des Kantons Zürich]</ref> liest man: | ||
§ 8. 1 Die Polizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die | |||
Rechtsordnung gebunden. | |||
2 Sie achtet die verfassungsmä ssigen Rechte und die Menschen - | |||
würde der Einzelnen. | |||
3 Erfüllt die Polizei ihre Amts- und Berufspflicht, wie es das Gesetz | |||
gebietet oder erlaubt, verhält sie sich rechtmässig, auch wenn die Tat | |||
nach dem Strafgesetzbuch12 oder einem andern Gesetz mit Strafe | |||
bedroht ist. | |||
Polizeiliche | |||
Generalklausel | |||
§ 9. Die Polizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetz- | |||
liche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar dro- | |||
hende oder eingetretene schwere Störungen der öffentlichen Sicher- | |||
heit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen. | |||
§ 10. 1 Polizeiliches Handeln muss zur Erfüllung der polizeilichen | |||
Aufgaben notwendig und geeignet sein. | |||
2 Unter mehreren geeigneten Massnahmen sind jene zu ergreifen, | |||
welche die betroffene n Personen und die Allgemeinheit voraussicht- | |||
lich am wenigsten beeinträchtigen. | |||
3 Die Massnahmen dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in | |||
einem erkennbaren Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht. | |||
4 Massnahmen sind aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder | |||
sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. | |||
§ 13. 1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Polizei im Rahmen | |||
der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere | |||
und Gegenstände anwenden und geeignete Einsatzmittel und Waffen | |||
einsetzen. | |||
2 Der Regierungsrat bezeichnet die zulässigen Einsatzmittel, Waf- | |||
fen und Munitionstypen. | |||
Androhung§ 14. 1 Vor dem Einsatz unmittelbaren Zwangs droht die Polizei | |||
diesen an und gibt | |||
a. der betroffenen PersonGelegenheit, sich gemäss polizeilicher Auf- | |||
forderung zu verhalten, | |||
b. unbeteiligten Dritten Gelegenheit, sich zu entfernen. | |||
2 Keine Androhung ist erforderlich, wenn | |||
a. die Gefahr nur durch sofortigen Einsatz unmittelbaren Zwangs | |||
abgewendet werden kann oder | |||
b. es offensichtlich ist, dass der Einsatz unmittelbaren Zwangs bevor- | |||
steht. | |||
§ 16. 1 Die Polizei darf eine Person mit Fesseln sichern, wenn der | |||
begründete Verdacht besteht, sie werde | |||
a. Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen | |||
leisten, Tiere verletzen, Gegenstände beschädigen oder solche einer | |||
Sicherstellung entziehen, | |||
b. fliehen, andere befreien oder selbst befreit werden, | |||
c. sich töten oder verletzen. | |||
2 Bei Transporten dürfen Personen aus Sicherheitsgründen gefes- | |||
selt werden. | |||
§ 21. 1 Wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, darf | |||
die Polizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklä- | |||
ren, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Gegenständen oder | |||
Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird. | |||
2 Die angehaltene Person ist verpflichtet, Angaben zur Person zu | |||
machen, mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen | |||
und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen. | |||
3 Die Polizei darf die Person zu einer Dienststelle bringen, wenn | |||
die Abklärungen gemäss Abs. 1 vor Ort nicht eindeutig oder nur mit | |||
erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können oder wenn | |||
zweifelhaft ist, ob die Angaben richtig oder die Ausweis- und Bewilli- | |||
gungspapiere echt sind. | |||
§ 33. Die Polizei darf eine Person von einem Ort wegweisen oder | |||
für längstens 24 Stunden fernhalten, | |||
a. wenn die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie | |||
angehört, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, | |||
b. wenn die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie an- | |||
gehört, Dritte erheblich belästigt, gefährdet oder unberechtigter- | |||
weise an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugäng- | |||
lichen Raumes hindert, | |||
c. wenn Einsatzkräfte wie Polize i, Feuerwehr oder Rettungskräfte | |||
behindert oder gefährdet sind, | |||
d. wenn die Person selber ernsthaft und unmittelbar gefährdet ist, | |||
e. zur Wahrung der Rechte von Personen, insbesondere zur Wahrung | |||
der Pietät. | |||
§ 34. 1 Widersetzt sich eine Person der angeordneten Wegwei - | |||
sung oder Fernhaltung, darf die Polizei sie zu einer Polizeidienststelle | |||
bringen und ihr dort mittels Verfüg ung verbieten, den betreffenden | |||
Ort zu betreten. | |||
2 In besonderen Fällen, namentlich wenn eine Pe rson wiederholt | |||
von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, darf die | |||
Polizei das Verbot unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB12 | |||
für höchstens 14 Tage verfügen. | |||
3 Die Verfügung legt die Dauer und den räumlichen Geltungs- | |||
bereich der Massnahme fest. | |||
4 In Fällen von Abs. 2 kann die Verfügung innert fünf Tagen nach | |||
ihrer Mitteilung beim Haftrichter angefochten werden. Dem Lauf der | |||
Rechtsmittelfrist und der Einreichung des Rechtsmittels kommen | |||
keine aufschiebende Wirkung zu. Im Übrigen gelten für das Verfahren | |||
sinngemäss die Bestimmungen des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni | |||
20069. | |||
=== Besondere Rechte der Polizei === | === Besondere Rechte der Polizei === |
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