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Eine völlige andere Möglichkeit der Reorganisation wäre es, fast alle Fälle durch Einzelrichter erledigen zu lassen. Nur bei neuen Fragen, oder Überschreitung gewisser Grenzen (Streitwert über 100'000 CHF, mehr als 1 Jahr Freiheitsentzug steht zur Debatte) würde eine 5er Kammer entscheiden. | Eine völlige andere Möglichkeit der Reorganisation wäre es, fast alle Fälle durch Einzelrichter erledigen zu lassen. Nur bei neuen Fragen, oder Überschreitung gewisser Grenzen (Streitwert über 100'000 CHF, mehr als 1 Jahr Freiheitsentzug steht zur Debatte) würde eine 5er Kammer entscheiden. | ||
=== Weitere Optionen === | |||
Eine Option wäre es, 60 Richter zu haben, was eine sehr moderate Erhöhung im Vergleich zu heute wäre (bei angenommenen 45-50 Vollzeitstellen inklusive der nebenamtlichen Richter) und diese auf 10 Abteilungen aufzuteilen. | |||
Es gäbe für die Verteilung der Richter auf die Abteilungen und die Fallzuteilungen diese Regelung: | |||
* In jeder Abteilung dürfen maximal 2 Richter derselben Partei angehören. | |||
* Bei Fällen, die von 3 Richtern beurteilt werden, müssen die Richter 3 verschiedenen Parteien angehören, bzw. es darf keine Partei mit 2 Sitzen vertreten sein. | |||
* In Fällen, die von 5 Richtern zu beurteilen sind, dürfen nicht mehr als 2 Richter von derselben Partei sein. (Wobei das durch den ersten Punkt automatisch gewährleistet wird). | |||
* Fehlt es an Richtern für eine 5er Entscheidung (Krankheit, Ausstand, Rücktritt) springen Richter aus anderen Abteilungen ein. | |||
=== Weitere sinnvolle Bestimmungen === | |||
* Die Richter werden fest gewählt für eine einzige Amtszeit von 10 bis 20 Jahren und es gibt keine Wiederwahl. | |||
== Verständnisfehler in SRF-Artikel == | == Verständnisfehler in SRF-Artikel == |
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