Wie viel Rechte braucht die Polizei?: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach den oben geschilderten gesetzlichen Grundlagen kann eine Festnahme in Fallbeispiel 1 nicht erfolgen, da die gesetzlichen Grundlagen dafür fehlen. Würde die Polizei die Personen festnehmen, würden sie sich wegen Freiheitsberaubung und Entführung sowie Amtsmissbrauchs schuldig machen. Eine Wegweisung kommt im Fallbeispiel 1 ebenfalls nicht in Frage, da kein begründeter Verdacht vorliegt, dass die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört werden durch die Personen oder kein anderer Grund nach §33 PolG/ZH<ref name=":1" /> vorliegt.
Nach den oben geschilderten gesetzlichen Grundlagen kann eine Festnahme in Fallbeispiel 1 nicht erfolgen, da die gesetzlichen Grundlagen dafür fehlen. Würde die Polizei die Personen festnehmen, würden sie sich wegen Freiheitsberaubung und Entführung sowie Amtsmissbrauchs schuldig machen. Eine Wegweisung kommt im Fallbeispiel 1 ebenfalls nicht in Frage, da kein begründeter Verdacht vorliegt, dass die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört werden durch die Personen oder kein anderer Grund nach §33 PolG/ZH<ref name=":1" /> vorliegt.


Im Fallbeispiel 2 liegt die Sache anders: Es liegt eine Übertretung vor, und es besteht der begründete Verdacht, dass die Personen nach Auflösung der Demonstration sofort wieder loslegen, sobald die Polizei nicht mehr vor Ort ist. In diesem Fall wäre eine Wegweisung nach §33 PolG/ZH<ref name=":1" /> gerechtfertigt. Ebenso kann ausnahmsweise eine vorläufige Festnahme nach Art. 217 StPO erfolgen, "um sie von weiteren Übertretungen abzuhalten". (§162 des zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG)<ref>[https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-211_1-2010_05_10-2011_01_01-113.html Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG)]</ref> bestimmt noch, dass für eine vorläufige Festnahme bei Übertretungen nach Art. 217, Absatz 3 StPO<ref name=":2" /> ein Polizeioffizier über die Verlängerung zu entscheiden hat.)
Im Fallbeispiel 2 liegt die Sache anders: Es liegt eine Übertretung vor, und es besteht der begründete Verdacht, dass die Personen nach Auflösung der Demonstration sofort wieder loslegen, sobald die Polizei nicht mehr vor Ort ist. In diesem Fall wäre eine Wegweisung nach §33 PolG/ZH<ref name=":1" /> gerechtfertigt. Ebenso kann ausnahmsweise eine vorläufige Festnahme nach Art. 217 StPO erfolgen, "um sie von weiteren Übertretungen abzuhalten". §162 des zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG)<ref>[https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-211_1-2010_05_10-2011_01_01-113.html Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG)]</ref> des Kantons Zürich bestimmt noch, dass für eine vorläufige Festnahme bei Übertretungen nach Art. 217, Absatz 3 StPO<ref name=":2" /> ein Polizeioffizier über die Verlängerung zu entscheiden hat.


Im Fallbeispiel 2 müssen die Personen trotzdem innert weniger Stunden wieder freigelassen werden ([[Verhältnismässigkeit|Verhältnismässigkeitsprinzip]]), es ist jedoch eine Wegweisung möglich nach §33 PolG/ZH<ref name=":1" />, da der begründete Verdacht besteht, dass die Personenansammlung die öffentliche Ruhe und Ordnung stört. Die Polizei kann die Personen für bis zu 24 Stunden wegweisen.
Im Fallbeispiel 2 müssen die Personen trotzdem innert weniger Stunden wieder freigelassen werden ([[Verhältnismässigkeit|Verhältnismässigkeitsprinzip]]), es ist jedoch eine Wegweisung möglich nach §33 PolG/ZH<ref name=":1" />, da der begründete Verdacht besteht, dass die Personenansammlung die öffentliche Ruhe und Ordnung stört. Die Polizei kann die Personen für bis zu 24 Stunden wegweisen.

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