Wie viel Rechte braucht die Polizei?: Unterschied zwischen den Versionen
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3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. | ||
4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.<ref name=":0" /></blockquote>In der schweizerischen Strafprozessordnung<ref>[https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de Schweizerische Strafprozessordnung]</ref> ist zu lesen | 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.<ref name=":0" /></blockquote>In der schweizerischen Strafprozessordnung<ref>[https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de Schweizerische Strafprozessordnung]</ref> ist zu lesen, die Polizei darf | ||
* Personen einvernehmen (Art. 142) | |||
* in gesetzlich vorgesehenen Fällen Zwangsmassnahmen anordnen (Art. 198) | |||
* Personen zum Zwecke der Befragung, der Identitätsfeststellung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen vorladen (Art. 206) | |||
* Räumlichkeiten auch ohne Hausdurchsuchungsbefehl betreten, wenn Gefahr im Verzug ist (Art. 213) | |||
* eine Person anhalt und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen um ihre Identität festzustellen, sie kurz zu befragen, abzuklären ob sie eine Straftat begangen hat oder abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen in ihrem Gewahrsam gefahdent wird (Art. 215) | |||
* und muss eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat oder zur Verhaftung ausgeschrieben ist (Art. 217) | |||
* eine Person nach Begehung einer Übertretung vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, wenn die Person ihre Personalien nicht bekannt gibt, nicht in der Schweiz wohnt und keine Sicherheit hinterlegen kann oder um sie von weiteren Übertretungen abzuhalten (Art. 217) | |||
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