Wie viel Rechte braucht die Polizei?: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Polizeispezifische Rechte ===
=== Polizeispezifische Rechte ===
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In Artikel 5 der schweizerischen Bundesverfassung heisst es:<blockquote>Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
 
1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
 
2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
 
3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
 
4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.<ref>Artikel 5 Bundesverfassung</ref></blockquote>


=== Grenzen der Polizeibefugnisse ===
=== Grenzen der Polizeibefugnisse ===