Statuten

Entwurf vom 9.Februar 2023

Die Gründungsversammlung vom 30.August 2023 hat folgende Statuten für den Verein Vierte Gewalt beschlossen:

Artikel 1 Name und Sitz

Unter den Namen "Vierte Gewalt" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

Artikel 2 Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt ...... (fehlt)

Artikel 3 Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus Veranstaltungen
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen und Subventionen
  • Spenden und Zuwendungen

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Mitglieder, die im Namen oder Auftrag des Vereins aktiv sind und in diesem Zusammenhang Geld oder andere Geschenke erhalten, sind verpflichtet, dies dem Vorstand mitzuteilen, der über die weitere Verwendung bestimmt.

Artikel 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Gönnermitglieder ohne Stimmrecht bezahlen einen Beitrag nach freiem Ermessen.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten oder Verstösse gegen die Ziele des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.

Artikel 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • Arbeitsgruppen

Artikel 6 Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Je eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten und in der zweiten Jahreshälfte statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens acht Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und des/der Vize-Präsidentin/Vize-Präsidenten
  • Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Genehmigung des Jahresbudgets
  • Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  • Änderung der Statuten
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Als Präsident oder Präsidentin ist nur wählbar, wer im Vorstand ist, und die letzten 2 Jahre nicht Präsident oder Präsidentin war.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten.

Über die gefassten Beschlüsse ist mindestens ein Beschlussprotokoll abzufassen.

Artikel 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Die Amtszeit beträgt drei Jahre und beginnt am 1.Januar nach der Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Er erlässt Reglemente und kann Arbeitsgruppen einsetzen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand konstituiert sich selber, soweit nicht die Mitgliederversammlung dafür zuständig ist.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

Die Präsidentin/der Präsident oder der Vize-Präsident/die Vize-Präsidentin oder bei deren Verhinderung das amtsälteste Vorstandsmitglied nach Wahlzeitpunkt

  • bereitet die Sitzungen des Vorstandes vor, lädt rechtzeitig zu den Sitzungen ein und leitet diese
  • trifft in dringlichen Fällen die Entscheidung im Namen des Gesamt-Vorstandes, wenn für eine Entscheidung auf dem Zirkularweg oder an der nächsten Sitzung nicht genügend Zeit bleibt
  • ordnet in dringlichen vorsorgliche Massnahmen bis zur nächsten Vorstandssitzung an
  • hat den Stichentscheid bei Stimmengleichheit im Vorstand

Bei frei werdenden Sitzen im Vorstand während der laufenden Amtszeit wird durch die nächste Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der laufenden Amtsdauer durchgeführt.

Artikel 8 Die Arbeitsgruppen

Der Vorstand definiert Arbeitsgruppen, die mithelfen, den Vereinszweck umzusetzen. Er definiert für jede Arbeitsgruppe einen Namen, einen Aufgabenbereich und welches Vorstandsmitglied dafür verantwortlich ist.

Der Vorstand kann Arbeitsgruppen gründen, auflösen, zusammenlegen.

Alle natürlichen Personen können bei den Arbeitsgruppen mitmachen, auch ohne Vereinsmitglied zu sein.

Die Arbeitsgruppen sind innerhalb der Vorgaben des Vorstandes in ihrer Organisation und Tätigkeit frei, solange sie nicht gegen die Vereinsinteressen verstossen.

Einzelne Personen können durch den Vorstand jederzeit wegen Verletzung der Statuten, von Vorstandsbeschlüssen oder Verstösse gegen die Ziele des Vereins aus der Mitwirkung in einer Arbeitsgruppe ausgeschlossen werden.

Artikel 9 Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

Das Vereinsvermögen wird bei einer Auflösung einer Organisation übergeben, die dies im Sinne unseres Vereinszwecks verwendet.

Artikel 11 Übergangsbestimmungen

Die erste Amtszeit des an der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes dauert vom 30.August 2023 bis 31.Dezember 2026.

Die erste Amtszeit des an der Gründungsversammlung gewählten Präsidiums und Vize-Präsidiums dauert vom 30.August 2023 bis 31.Dezember 2024.

Genehmigt durch die Gründungsversammlung vom 30.August 2023 in Zürich

(Unterschriften von drei Gründungsmitgliedern)

Siehe auch