Vierte Gewalt/Statuten: Unterschied zwischen den Versionen

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== Statuten ==
== Statuten ==
''Entwurf vom 25.Februar 2023''
''Entwurf vom 3.August 2023''


''Die Gründungsversammlung vom 1.Mai 2023 hat folgende Statuten für den Verein Vierte Gewalt beschlossen:''
''Die Gründungsversammlung vom 30.August 2023 hat folgende Statuten für den Verein Vierte Gewalt beschlossen:''


=== Artikel 1 Name und Sitz ===
=== Artikel 1 Name und Sitz ===
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* Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
* Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.


Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Gibt es weniger als vier Vereinsmitglieder, ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder anwesend sind.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind.


Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
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Der Vorstand besteht aus zwei bis vier Personen.
Der Vorstand besteht aus zwei bis vier Personen.


Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und beginnt am 1.Januar nach der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist möglich.
Die Erneuerungswahlen des Vorstandes finden in der ersten Jahreshälfte der geraden Kalenderjahre statt.


Pro Jahr werden zwei Personen in den Vorstand gewählt. Damit gibt es im Vorstand zwei überschneidende Amtszeiten gleichzeitig.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und beginnt am 1.Juli nach der Wahl. Wiederwahl ist möglich.


Die Amtszeit von Präsidentin oder Präsident und Vize-Präsidentin oder Vize-Präsident beträgt 1 Jahr und beginnt am 1.Januar nach der Generalversammlung.
Es können jederzeit Ergänzungswahlen für die restliche Amtszeit durchgeführt werden, wenn weniger als 4 Personen im Vorstand sind. Dauert die Restamtszeit zum Wahlzeitpunkt noch weniger als 6 Monate, ist die Person automatisch auch für die nächste Amtszeit gewählt. Bei Ergänzungswahlen beginnt die Amtszeit der gewählten Person sofort.


Als Präsident oder Präsidentin ist nur wählbar, wer im selben Zeitraum auch Mitglied des Vorstandes ist, und im Jahr der Wahl und im Jahr davor nicht Präsident oder Präsidentin des Vereins war.
Die Amtszeit von Präsidentin oder Präsident und Vize-Präsidentin oder Vize-Präsident beträgt 1 Jahr und beginnt am 1.Juli nach der Wahl.


Als Vize-Präsident oder Vize-Präsidentin ist nur wählbar, wer im selben Zeitraum auch Mitglied des Vorstandes ist, und im Jahr der Wahl und im Jahr davor nicht Vize-Präsident oder Vize-Präsidentin des Vereins war.
Als Präsident oder Präsidentin ist nur wählbar, wer im selben Zeitraum auch Mitglied des Vorstandes ist, und zum Zeitpunkt der Wahl nicht Präsident oder Präsidentin des Vereins ist.
 
Als Vize-Präsident oder Vize-Präsidentin ist nur wählbar, wer im selben Zeitraum auch Mitglied des Vorstandes ist.
 
Ist der oder die Präsidentin zurück getreten, handlungsunfähig oder Ähnliches, übernimmt der oder die Vize-Präsidentin automatisch alle entsprechenden Befugnisse für die restliche Amtszeit. Ist auch kein Vize-Präsident oder keine Vize-Präsidentin mehr aktiv, so kann an deren Stelle das amtsälteste Vorstandsmitglied nach Wahlzeitpunkt alle präsidialen Befugnisse ausüben. Sind mehrere Vorstandsmitglieder gleich lang im Amt, übernimmt die älteste Person das Präsidium.


Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
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=== Artikel 11 Übergangsbestimmungen ===
=== Artikel 11 Übergangsbestimmungen ===
Die erste Amtszeit des an der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes (zwei Personen) dauert vom 1.Mai 2023 bis 31.Dezember 2025 (verlängerte Amtszeit). Die nächsten zwei Personen des Vorstandes haben eine Amtszeit vom 1.Januar 2025 bis 31.Dezember 2026.
Die erste Amtszeit der an der Gründungsversammlung gewählten Vorstandsmitglieder dauert vom 1.Februar 2024 bis 30.Juni 2026.
 
Die erste Amtszeit des an der Gründungsversammlung gewählten Präsidiums und Vize-Präsidiums dauert vom 1.Februar 2024 bis 30.Juni 2025.
 
''Genehmigt durch die Gründungsversammlung vom 1.Februar 2024 in Zürich''
 
== Erläuterung zu den Amtszeiten des Vorstandes ==
An der Gründungsversammlung (zB am 1.Februar 2024) wird der Vorstand gewählt für eine verlängerte Amtszeit vom 1.Februar 2024 bis 30.Juni 2026.
 
Da in den geraden  Kalenderjahren gewählt wird, wird 2026 der Vorstand neu gewählt, dessen Amtszeit am folgenden 1.Juli (2026) beginnt und 2 Jahre dauert.
 
Die Amtszeiten sehen dann so aus:


Die erste Amtszeit des an der Gründungsversammlung gewählten Präsidiums und Vize-Präsidiums dauert vom 1.Mai 2023 bis 31.Dezember 2024 (verlängerte Amtszeit).
* Erster Vorstand: 1.Februar 2024 bis 30.Juni 2026 (Wahl an Gründungsversammlung).
*Zweiter Vorstand: 1.Juli 2026 bis 30.Juni 2028 (Wahl erstes Halbjahr 2026).
Die Gedanken dahinter sind:


''Genehmigt durch die Gründungsversammlung vom 1.Mai 2023 in Zürich''
* Durch die lange Amtszeit von zwei Jahren muss man nicht immer Wahlkampf machen bzw. populär sein sondern kann sachliche Entscheidungen treffen.
* Durch die Möglichkeit von Ergänzungswahlen kann auch zwischen den Amtszeiten die Zahl der Vorstandsmitglieder erhöht werden.
*Ich wollte jedoch nicht, dass der Vorstand selber neue Mitglieder ernennen kann, sondern es braucht eine ordentliche Wahl über die Mitgliederversammlung.


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
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