Vierte Gewalt/Statuten: Unterschied zwischen den Versionen

K
keine Bearbeitungszusammenfassung
K
K
Zeile 100: Zeile 100:
Die Amtszeit von Präsidentin oder Präsident und Vize-Präsidentin oder Vize-Präsident beträgt 1 Jahr und beginnt am 1.Januar nach der Mitgliederversammlung.
Die Amtszeit von Präsidentin oder Präsident und Vize-Präsidentin oder Vize-Präsident beträgt 1 Jahr und beginnt am 1.Januar nach der Mitgliederversammlung.


Als Präsident oder Präsidentin ist nur wählbar, wer im selben Zeitraum auch Mitglied des Vorstandes ist, und im Jahr der Wahl nicht Präsident oder Präsidentin des Vereins ist.
Als Präsident oder Präsidentin ist nur wählbar, wer im selben Zeitraum auch Mitglied des Vorstandes ist, und zum Zeitpunkt der Wahl nicht Präsident oder Präsidentin des Vereins ist.


Als Vize-Präsident oder Vize-Präsidentin ist nur wählbar, wer im selben Zeitraum auch Mitglied des Vorstandes ist.
Als Vize-Präsident oder Vize-Präsidentin ist nur wählbar, wer im selben Zeitraum auch Mitglied des Vorstandes ist.
496

Bearbeitungen