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== Statuten == | |||
''Entwurf vom 9.Februar 2023'' | |||
=== Artikel 1 Name und Sitz === | |||
Unter den Namen "Vierte Gewalt" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. | |||
=== Artikel 2 Ziel und Zweck === | |||
Der Verein bezweckt ''...... (fehlt)'' | |||
=== Artikel 3 Mittel === | |||
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel: | |||
· Mitgliederbeiträge | |||
· Erträge aus Veranstaltungen | |||
· Erträge aus Leistungsvereinbarungen und Subventionen | |||
· Spenden und Zuwendungen | |||
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. | |||
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. | |||
Mitglieder, die im Namen oder Auftrag des Vereins aktiv sind und in diesem Zusammenhang Geld oder andere Geschenke erhalten, sind verpflichtet, dies dem Vorstand mitzuteilen, der über die weitere Verwendung bestimmt. | |||
=== Artikel 4 Mitgliedschaft === | |||
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. | |||
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. | |||
Gönnermitglieder ohne Stimmrecht bezahlen einen Beitrag nach freiem Ermessen. | |||
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. | |||
Die Mitgliedschaft erlischt | |||
· bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. | |||
· bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person. | |||
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. | |||
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten oder Verstösse gegen die Ziele des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden. | |||
Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen. | |||
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden. | |||
=== Artikel 5 Organe des Vereins === | |||
Die Organe des Vereins sind | |||
· die Mitgliederversammlung | |||
· der Vorstand | |||
· Arbeitsgruppen | |||
=== Artikel 6 Die Mitgliederversammlung === | |||
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1.Quartal statt. | |||
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. | |||
Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. | |||
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens acht Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. | |||
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen: | |||
· Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung | |||
· Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands | |||
· Genehmigung der Jahresrechnung | |||
· Entlastung des Vorstandes | |||
· Wahl des Vorstandes. | |||
· Festsetzung des Mitgliederbeitrages | |||
· Genehmigung des Jahresbudgets | |||
· Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm | |||
· Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder | |||
· Änderung der Statuten | |||
· Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses. | |||
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. | |||
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten. | |||
Über die gefassten Beschlüsse ist mindestens ein Beschlussprotokoll abzufassen. | |||
=== Artikel 7 Der Vorstand === | |||
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Die Amtszeit beträgt drei Jahre und beginnt am Tag nach der Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich. | |||
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. | |||
Er erlässt Reglemente und kann Arbeitsgruppen einsetzen. | |||
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen. | |||
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. | |||
Der Vorstand konstituiert sich selber. | |||
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. | |||
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. | |||
=== Artikel 8 Die Arbeitsgruppen === | |||
Der Vorstand definiert Arbeitsgruppen, die mithelfen, den Vereinszweck umzusetzen. Er definiert für jede Arbeitsgruppe einen Namen, einen Aufgabenbereich und welches Vorstandsmitglied dafür verantwortlich ist. | |||
Der Vorstand kann Arbeitsgruppen gründen, auflösen, zusammenlegen. | |||
Alle natürlichen Personen können bei den Arbeitsgruppen mitmachen, auch ohne Vereinsmitglied zu sein. | |||
Die Arbeitsgruppen sind innerhalb der Vorgaben des Vorstandes in ihrer Organisation und Tätigkeit frei, solange sie nicht gegen die Vereinsinteressen verstossen. | |||
Einzelne Personen können durch den Vorstand jederzeit wegen Verletzung der Statuten, von Vorstandsbeschlüssen oder Verstösse gegen die Ziele des Vereins aus der Mitwirkung in einer Arbeitsgruppe ausgeschlossen werden. | |||
=== Artikel 9 Zeichnungsberechtigung === | |||
Es gilt eine Zeichnungsberechtigung zu zweien, die der Vorstand genauer regelt. | |||
=== Artikel 10 Haftung === | |||
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. | |||
=== Artikel 11 Auflösung des Vereins === | |||
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 3/4 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. | |||
Das Vereinsvermögen wird bei einer Auflösung einer Organisation übergeben, die dies im Sinne unseres Vereinszwecks verwendet. | |||
Genehmigt durch die Gründungsversammlung am 30.August 2023 in Zürich | |||
(Unterschriften von 3 bis 5 Gründungsmitgliedern) |