Vierte Gewalt/Geschäftsordnung des Vorstandes

Geschäftsordnung des Vorstandes

Entwurf vom 14.Februar 2023

Der Vorstand des Vereins Vierte Gewalt hat am x.September 2023 folgende Geschäftsordnung erlassen:

Artikel 1 Allgemeines

  1. Diese Geschäftsordnung ergänzt die Statuten und ist für den Vorstand, die Arbeitsgruppen und Angestellte und Beauftragte des Vereins bindend.
  2. Die Geschäftsführung des Vereins liegt beim Gesamtvorstand.
  3. Der Vorstand informiert die Mitglieder des Vereins regelmässig per E-Mail über wesentliche Geschäftsvorgänge und fördert insbesondere die Mitarbeit der Vereinsmitglieder in den Arbeitsgruppen.
  4. Der Vorstand handelt nach Treu und Glauben. Kein Mitglied darf sich rechtsmissbräuchlich verhalten.

Artikel 2 Der Vorstand

  1. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins.
  2. Der Vorstand entscheidet, für welche Entscheidungen einzelne Mitglieder oder Ressorts zuständig sind.
  3. Der Vorstand kann jederzeit jede Entscheidung an sich ziehen (ausser diese fallen in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung).
  4. Der Vorstand kann in Einzelfällen Weisungen an einzelne Mitglieder oder die Ressorts erlassen, wie genau vorzugehen ist.
  5. Soweit nichts anderes geregelt ist, ist grundsätzlich der Gesamtvorstand für alle Entscheidungen zuständig.
  6. Alle Vorstandsmitglieder haben Zugang zu allen Informationen des Vereins. Sie informieren sich gegenseitig von sich aus und beantworten anderen Vorstandsmitgliedern auch alle Fragen über ihren Zuständigkeitsbereich. Mitglieder, die Informationen des Vereins erzeugen oder erhalten, machen sie allen Vorstandsmitgliedern zugänglich (zB Korrespondenz, Buchhaltung, Mitgliederliste, etc.)
  7. Das Präsidium hat nicht mehr Rechte als jedes andere Vorstandsmitglied, ausser die Statuten oder diese Geschäftsordnung sehen es explizit vor.

Artikel 3 Sitzungsordnung

  1. Der Vorstand trifft sich mindestens 4 mal pro Jahr zu einer ordentlichen Sitzung.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Entschieden wird mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Sitzungstermine werden jeweils für das Folgejahr beschlossen. Nach einer Gesamterneuerungswahl des Vorstandes wird an der ersten Sitzung nach Amtsantritt alle Sitzungen für das restliche Jahr beschlossen.
  4. Die Präsidentin/der Präsident oder der Vize-Präsident/die Vize-Präsidentin oder bei deren Verhinderung das amtsälteste Vorstandsmitglied nach Wahlzeitpunkt
    • bereitet die Sitzungen des Vorstandes vor, lädt rechtzeitig zu den Sitzungen ein und leitet diese;
    • trifft in dringlichen Fällen die Entscheidung im Namen des Gesamt-Vorstandes, wenn für eine Entscheidung auf dem Zirkularweg oder an der nächsten Sitzung nicht genügend Zeit bleibt;
    • ordnet in dringlichen Fällen vorsorgliche Massnahmen bis zur nächsten Vorstandssitzung an;
    • hat den Stichentscheid bei Stimmengleichheit im Vorstand.
  5. Es wird ein Beschlussprotokoll mit Datum und Zeit der Sitzung sowie den anwesenden Personen und allen Anträgen geführt.
  6. In das Protokoll der Vorstandssitzung werden auch alle seit der letzten Sitzung erfolgten vorsorglichen Massnahmen, dringliche Entscheidungen des Präsidiums und Entscheidungen auf dem Zirkularweg aufgenommen. Ebenso werden Entscheidungen der Ressortvorsteher in das Protokoll aufgenommen. Dazu teilen die verantwortlichen Personen diese Entscheidungen per E-Mail dem Präsidium oder dem gesamten Vorstand mit.
  7. Alle Traktanden sind mindestens 10 Tage vor der Sitzung dem Präsidium einzureichen. Über verspätete Traktanden kann nur Beschluss gefasst werden, wenn die Mehrheit an der Vorstandssitzung die Dringlichkeit anerkannt. Neue Anträge sind auch an der Vorstandssitzung jederzeit möglich.
  8. Das Präsidium verschickt die Einladungen zu den Vorstandssitzungen per E-Mail mindestens 96 Stunden vor dem Beginn der Sitzung.
  9. Zu den Traktanden ist jeweils auch ein Entwurf für den gewünschten Beschluss zu erstellen.
  10. Zu jedem Traktandum fragt das Präsidium, ob eine Diskussion gewünscht wird. Wird kein Diskussionswunsch geäussert, gilt der Antrag als einstimmig angenommen.

Artikel 4 Ressortsystem

  1. Es gibt folgende Ressorts:
    1. Präsidiales (Mitgliederversammlung, Vorstandssitzungen, etc)
    2. Finanzen
    3. Kommunikation
    4. Untersuchungsteam
    5. Datensicherheit und Datenschutz, Informatik
  2. Jede Person im Vorstand ist verpflichtet, eines der Ressorts zu übernehmen.
  3. Für jedes der Ressorts wird auch eine Stellvertretung bestimmt.
  4. Die Ressortverantwortlichen setzen die Vorstandsentscheidungen in ihrem Bereich um, und treffen die weiteren Entscheidungen zur Umsetzung.
  5. Innerhalb seines Ressorts hat die Leitung des Ressorts eine Ausgabenkompetenz von 100 Franken im Einzelfall, aber maximal 500 CHF pro Jahr insgesamt. Für höhere Ausgaben oder wiederkehrende Ausgaben ist dem Vorstand Antrag zu stellen.
  6. Die Ressortverantwortlichen können die Erledigung einzelner Aufgaben anderen Personen übertragen oder diese um Hilfe bitten. Dabei ist der Datenschutz angemessen zu berücksichtigen.

Artikel 5 Konstituierung und Amtsübergabe

  1. Ein neu gewählter Vorstand kann sich in der künftigen Zusammensetzung vor Amtsantritt treffen, um die Ressort-Verteilung und den Termin für die erste Sitzung nach dem Amtsantritt zu besprechen.
  2. Die Ressort-Verteilung muss an der ersten Sitzung nach Amtsantritt formell beschlossen werden.

Artikel 6 Zeichnungsberechtigung

  1. Protokolle werden vom Protokollführer unterzeichnet.
  2. Korrespondenz wird von der Leitung der jeweiligen Arbeitsgruppe oder des zuständigen Ressorts unterzeichnet.
  3. Als Unterzeichnung gilt bei E-Mails der eigene Name.

Artikel 7 Arbeitsgruppen

  1. Jede Arbeitsgruppe wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
  2. Es gibt folgende Arbeitsgruppen:
    1. Untersuchungsteam
    2. Weitere vom Vorstand beschlossene Arbeitsgruppen
  3. Die Arbeitsgruppen behandeln die Themen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
  4. Das Untersuchungsteam prüft eingehende Meldungen, sammelt Informationen über den Sachverhalt und kann Berichte darüber veröffentlichen.

Artikel 8 Daten: Speicherorte, Zugriffsberechtigungen, Datensicherheit, Datenschutz

  1. E-Mails werden auf dem Server gelesen und beantwortet, so dass alle Vorstandsmitglieder jederzeit den Verlauf prüfen können.
  2. Dokumente mit (teilweise) geheimen Inhalt werden per E-Mail unter den Vorstandsmitgliedern geteilt. Darunter fallen insbesondere, aber nicht ausschliesslich, Einladungen und Protokolle der Vorstandssitzungen, Daten von Privatpersonen, etc.
  3. Dokumente, wo keine speziellen Geheimhaltungsbefugnisse vorliegen, werden auf der Domain Vierte-Gewalt.ch öffentlich abgelegt. Darunter insbesondere, aber nicht ausschliesslich, Einladungen und Protokolle der Mitgliederversammlung, Jahresberichte, Buchhaltung, etc. Einzelne Namen von Privatpersonen oder Firmen werden in diesen öffentlichen Dokumenten nicht genannt, ausser die Person ist einverstanden oder war zum massgeblichen Zeitpunkt Mitglied des Vorstandes.
  4. Der Datenschutz wird immer berücksichtigt und gewährleistet.
  5. Die Datensicherheit wird gewährleistet, in dem mindestens einmal im Monat eine Kopie des Webseite bzw. des Wiki Vierte-Gewalt.ch, des Twitter-Accounts @viertegewaltch, aller E-Mails und aller sonstigen Dokumente durchgeführt wird.

Artikel 9 Sonstige Bestimmungen

  1. Die vorliegende Geschäftsordnung tritt am 30.August 2023 in Kraft und bleibt gültig, bis eine neue Geschäftsordnung beschlossen wird.

Siehe auch