Verhältnismässigkeit

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Unter Verhältnismässigkeit versteht man im schweizer Recht, dass staatliches Handeln zur Erfüllung der konkreten Aufgabe

  • notwendig;
  • erforderlich;
  • und das Vorgehen mit der geringsten Beeinträchtigung für die betroffene Person

sein muss.

Verhältnismässigkeit nach diversen Definitionen

Polizeigesetz Kanton Zürich

In § 10 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich ist als verhältnismässiges Handeln der Polizei dies vorgeschrieben worden:

  1. Polizeiliches Handeln muss zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig und geeignet sein.
  2. Unter mehreren geeigneten Massnahmen sind jene zu ergreifen, welche die betroffenen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
  3. Die Massnahmen dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem erkennbaren Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.
  4. Massnahmen sind aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.


Handbuch Personalrecht Kanton Zürich

Jedes staatliche Handeln

   bedarf einer gesetzlichen Grundlage
   muss im öffentlichen Interesse liegen und
   muss verhältnismässig sein.

Daneben muss das staatliche Handeln die Rechtsgleichheit beachten und darf nicht gegen Treu und Glauben verstossen.

Diese fünf Grundprinzipien des Verwaltungsrechts gelten grundsätzlich für die gesamte Verwaltungstätigkeit, so auch im Verhältnis des Staates als Arbeitgeber zu seinen Mitarbeitenden.

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