Rechtsmittel: Unterschied zwischen den Versionen

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==Neubeurteilung==
==Neubeurteilung==
Im Kanton Zürich ist die Neubeurteilung im §170 des [[Gemeindegesetz]]es geregelt. Demnach kann eine Neubeurteilung verlangt werden bei der Behörde, die eine Aufgabe an die Verwaltung oder eine Kommission oder einzelne Mitglieder delegiert hat.
Im Kanton Zürich ist die Neubeurteilung im §170 des [[Gemeindegesetz]]es geregelt. Demnach kann eine Neubeurteilung verlangt werden bei der Behörde, die eine Aufgabe an die Verwaltung oder eine Kommission oder einzelne Mitglieder delegiert hat.
Beispielsweise erlaubt der Stadtrat Zürich der Stadtpolizei, gewisse Sachen zu entscheiden (sonst wäre immer der Stadtrat alleine zuständig). Daher kann eine Neubeurteilung durch den Stadtrat verlangt werden.


== Einsprache ==
== Einsprache ==
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== Beschwerde ==
== Beschwerde ==
Eine Beschwerde geht in der Regel an das oberste kantonale Gericht. Bei Beschwerden gegen [[Exeuktive|Regierungsbehörden]] oder die öffentliche Verwaltung ist meist das Verwaltungsgericht zuständig, in Strafverfahren das Obergericht. Als letzte Instanz ist eine Beschwerde ans schweizerische Bundesgericht zulässig.
Eine Beschwerde geht in der Regel an das oberste kantonale Gericht. Bei Beschwerden gegen [[Exeuktive|Regierungsbehörden]] oder die öffentliche Verwaltung ist meist das Verwaltungsgericht zuständig, in Strafverfahren das Obergericht. Als letzte Instanz ist eine Beschwerde ans schweizerische Bundesgericht zulässig.
Vor einer Beschwerde gab es in der Regel die Möglichkeit eines Rekurses oder einer Einsprache.
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