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==Neubeurteilung== | ==Neubeurteilung== | ||
Im Kanton Zürich ist die Neubeurteilung im §170 des [[Gemeindegesetz]]es geregelt. Demnach kann eine Neubeurteilung verlangt werden bei der Behörde, die eine Aufgabe an die Verwaltung oder eine Kommission oder einzelne Mitglieder delegiert hat. | Im Kanton Zürich ist die Neubeurteilung im §170 des [[Gemeindegesetz]]es geregelt. Demnach kann eine Neubeurteilung verlangt werden bei der Behörde, die eine Aufgabe an die Verwaltung oder eine Kommission oder einzelne Mitglieder delegiert hat. | ||
Beispielsweise erlaubt der Stadtrat Zürich der Stadtpolizei, gewisse Sachen zu entscheiden (sonst wäre immer der Stadtrat alleine zuständig). Daher kann eine Neubeurteilung durch den Stadtrat verlangt werden. | |||
== Einsprache == | == Einsprache == | ||
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== Beschwerde == | == Beschwerde == | ||
Eine Beschwerde geht in der Regel an das oberste kantonale Gericht. Bei Beschwerden gegen [[Exeuktive|Regierungsbehörden]] oder die öffentliche Verwaltung ist meist das Verwaltungsgericht zuständig, in Strafverfahren das Obergericht. Als letzte Instanz ist eine Beschwerde ans schweizerische Bundesgericht zulässig. | Eine Beschwerde geht in der Regel an das oberste kantonale Gericht. Bei Beschwerden gegen [[Exeuktive|Regierungsbehörden]] oder die öffentliche Verwaltung ist meist das Verwaltungsgericht zuständig, in Strafverfahren das Obergericht. Als letzte Instanz ist eine Beschwerde ans schweizerische Bundesgericht zulässig. | ||
Vor einer Beschwerde gab es in der Regel die Möglichkeit eines Rekurses oder einer Einsprache. |
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