Langfristige Corona-Strategie (Vorschlag): Unterschied zwischen den Versionen
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= Rechtliche Ausgestaltung = | = Rechtliche Ausgestaltung = | ||
Das Covid-Gesetz sollte befristet bis am 31.März 2025 sein.<br/> | |||
Falls Corona bis dahin immer noch gefährlich ist, müsste das Gesetz verlängert werden. | |||
Darauf basierend würde es wie bisher die Covid-Verordnung des Bundesrates geben.<br/> | |||
In dieser Verordnung wäre obiger Massnahme-Katalog definiert.<br/> | |||
Es wäre auch definiert, dass das EDI die Feststellung trifft, welche Phase aktuell gilt.<br/> | |||
Das EDI (Eidgenösssisches Departement des Inneren) würde diese Feststellung jeweils am Mittwoch treffen.<br/> | |||
Die Verschärfung oder Lockerung würde dann ab Samstag in Kraft treten. | |||
Die Feststellung obliegt alleine dem Eidgenössischen Departement des Inneren EDI, das jedoch kaum einen Ermessensspielraum besitzt. | Die Feststellung obliegt alleine dem Eidgenössischen Departement des Inneren EDI, das jedoch kaum einen Ermessensspielraum besitzt. | ||
In der Verordnung kann der Bundesrat auch vorsehen, dass durch einen Beschluss des Bundesrates im Einzelfall von obigem Automatismus abgewichen kann.<br/> | |||
Dh wenn das EDI bzw. der Vorsteher des EDI die Massnahmen schwächer oder stärker als nach dem Katalog haben will, müsste er oder sie Antrag an den Bundesrat stellen. | |||
= Auswirkungen auf die Schweiz, wenn das Gesetz 2022 schon gelten würde = | = Auswirkungen auf die Schweiz, wenn das Gesetz 2022 schon gelten würde = |