Versionen
26. Oktober 2023
26. Januar 2022
22. Januar 2022
21. Januar 2022
→Polizeigesetz Kanton Zürich
K+126
keine Bearbeitungszusammenfassung
K+869
Die Seite wurde neu angelegt: „Kategorie:Rechtslehre Kategorie:Grundwissen Unter Verhältnismässigkeit versteht man im schweizer Recht, dass staatliches Handeln zur Erfüllung der konkreten Aufgabe * notwendig; * erforderlich; * und das Vorgehen mit der geringsten Beeinträchtigung für die betroffene Person sein muss. = Verhältnismässigkeit nach diversen Definitionen = == Polizeigesetz Kanton Zürich == In § 10 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich ist als verhältn…“
+1.667