Kritik an der Demokratie: Unterschied zwischen den Versionen

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: Streng genommen dürften sich Kinder ausserhalb der Fasnacht draussen nicht mehr mit einer Maske verkleiden, zum Beispiel auch nicht an einem Kindergeburtstag im Wald.
: Streng genommen dürften sich Kinder ausserhalb der Fasnacht draussen nicht mehr mit einer Maske verkleiden, zum Beispiel auch nicht an einem Kindergeburtstag im Wald.


schreibt der Blick im genannten Artikel.
schreibt der Blick [https://www.blick.ch/politik/verhuellungsverbot-betrifft-nicht-nur-musliminnen-hat-die-svp-ihr-eigenes-maskottchen-verboten-id16388955.html in einem Artikel] [1].


Wie viele Stimmende haben das gewusst?
Wie viele Stimmende haben das gewusst?
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== Berner Kantonsrat beschliesst verfassungswidriges Polizeigesetz ==
== Berner Kantonsrat beschliesst verfassungswidriges Polizeigesetz ==
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Das Bundesgericht erklärte einen Teil des bernischen Polizeigesetzes für verfassungswidrig und begründete dies uA so:
Das Bundesgericht erklärte einen Teil des bernischen Polizeigesetzes für verfassungswidrig und begründete dies uA so:
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: Gemäss Artikel 118 Absatz 2 PolG/BE kann die Kantonspolizei zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen und Vergehen technische Überwachungsgeräte einsetzen, um den Standort von Personen oder Sachen festzustellen. Hauptanwendungsfall dieser Norm ist die Echtzeitüberwachung durch ein an einem Fahrzeug angebrachtes GPS-Gerät. Dabei ist von einem nicht leichten Eingriff in die Privatsphäre auszugehen. Die Regelung im PolG/BE zur präventiven polizeilichen GPS-Überwachung entspricht fast wortgleich derjenigen zur GPS-Überwachung im Rahmen einer Untersuchung der Staatsanwaltschaft gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO); sie unterliegt dabei aber deutlich weniger strengen Voraussetzungen und soll in einem Zeitpunkt möglich sein, in dem noch gar keine Straftat erfolgt ist. Ohne mindestens dieselben verfahrensrechtlichen Garantien vorzusehen, die bei einer GPS-Überwachung gemäss StPO zur Anwendung kommen, vermag die Regelung im PolG/BE den Grundrechtseingriff nicht zu rechtfertigen, weshalb sie aufzuheben ist.
: Gemäss Artikel 118 Absatz 2 PolG/BE kann die Kantonspolizei zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen und Vergehen technische Überwachungsgeräte einsetzen, um den Standort von Personen oder Sachen festzustellen. Hauptanwendungsfall dieser Norm ist die Echtzeitüberwachung durch ein an einem Fahrzeug angebrachtes GPS-Gerät. Dabei ist von einem nicht leichten Eingriff in die Privatsphäre auszugehen. Die Regelung im PolG/BE zur präventiven polizeilichen GPS-Überwachung entspricht fast wortgleich derjenigen zur GPS-Überwachung im Rahmen einer Untersuchung der Staatsanwaltschaft gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO); sie unterliegt dabei aber deutlich weniger strengen Voraussetzungen und soll in einem Zeitpunkt möglich sein, in dem noch gar keine Straftat erfolgt ist. Ohne mindestens dieselben verfahrensrechtlichen Garantien vorzusehen, die bei einer GPS-Überwachung gemäss StPO zur Anwendung kommen, vermag die Regelung im PolG/BE den Grundrechtseingriff nicht zu rechtfertigen, weshalb sie aufzuheben ist.


[https://www.strafprozess.ch/kantonales-pseudo-strafprozessrecht/ 3]
Quelle: [https://www.strafprozess.ch/kantonales-pseudo-strafprozessrecht/ 3] und [https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/de/1C_181_2019_yyyy_mm_dd_T_d_12_39_55.pdf 4]
 
[https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/de/1C_181_2019_yyyy_mm_dd_T_d_12_39_55.pdf 4]


== Solothurner Kantonsrat beschliesst verfassungswidriges Polizeigesetz ==
== Solothurner Kantonsrat beschliesst verfassungswidriges Polizeigesetz ==
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