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Eine Ausnahme von der Anonymität gilt, wenn eine der folgenden Umstände zutrifft:
Eine Ausnahme von der Anonymität gilt, wenn eine der folgenden Umstände zutrifft:
* Die Person übt ein Amt aus, in welches sie durch das Volk oder das Parlament gewählt wird;
* Die Person übt ein Amt aus, in welches sie durch das Volk oder das Parlament gewählt wird;
* Die Person ist im gleichen Zusammenhang selber mit dem richtigen Namen an die Öffentlichkeit gegangen;
* die Person ist im gleichen Zusammenhang selber mit dem eigenen Namen an die Öffentlichkeit gegangen;
* Die [[Benutzer:Oberaufsicht|Oberaufsicht]] oder ein Administrator haben die richtigen Personalien der Beteiligten verlangt (diesesfalls dürfen die Daten diesen Administratoren mitgeteilt werden).
* der Name der Person ist im selben Zusammenhang durch mehrere Veröffentlichungen in mehreren schweizer Tageszeitungen der Öffentlichkeit bereits bekannt.
 


Beispiel:
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