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Eine Ausnahme von der Anonymität gilt, wenn eine der folgenden Umstände zutrifft: | Eine Ausnahme von der Anonymität gilt, wenn eine der folgenden Umstände zutrifft: | ||
* Die Person übt ein Amt aus, in welches sie durch das Volk oder das Parlament gewählt wird; | * Die Person übt ein Amt aus, in welches sie durch das Volk oder das Parlament gewählt wird; | ||
* | * die Person ist im gleichen Zusammenhang selber mit dem eigenen Namen an die Öffentlichkeit gegangen; | ||
* | * der Name der Person ist im selben Zusammenhang durch mehrere Veröffentlichungen in mehreren schweizer Tageszeitungen der Öffentlichkeit bereits bekannt. | ||
Beispiel: | Beispiel: |
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