Wie viel Rechte braucht die Polizei?

Aus Vierte Gewalt
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Wie viel Rechte braucht die Polizei in der Schweiz? Diese Frage versucht dieser Artikel zu beantworten.

Rechtsgrundlagen

Die beiden wichtigsten Rechtsgrundlagen für polizeiliches handeln sind die Strafprozessordnung (StPO) und das jeweilige kantonale Polizeigesetz (PolG).

Die StPO kommt zur Anwendung in Zusammenhang mit Strafverfahren, beispielsweise wenn ein Einbrecher verhaftet wird, oder wenn die Polizei bei einer Verkehrskontrolle Drogen findet. Ab diesem Zeitpunkt greifen die Bestimmungen der StPO.

Das PolG hingegen umfasst alle anderen polizeilichen Massnahmen, zB dass die Polizei das Recht, unter bestimmten Umständen einen Ausweis zu verlangen (auch ohne konkreten Verdacht auf eine bestimmte Straftat).

Braucht die Polizei mehr Rechte als normale Bürger?

Die Frage ist berechtigt. Wieso sollte eine Personengruppe besondere Rechte haben und damit bevorzugt behandelt werden gegenüber anderen Personengruppen?

Im Falle der Polizei ist es so, dass staatliche Massnahmen (Durchsetzung des Rechts, Verhaftungen, Stoppen eines Angreifers, etc) in wenigen Fällen als allerletztes Mittel nur mit Gewalt durchsetzbar sind.

Aus diesem Grund muss der Rechtsstaat über ein Werkzeug verfügen, nötigenfalls das Recht oder eine notwendige Amtshandlung auch gewaltsam durchzusetzen. Es wäre aber nicht sinnvoll, wenn jeder Bürger einfach nach Gutdünken seine Meinung gewaltsam durchsetzen darf.

Neben der körperlichen und Waffen-Gewalt als allerletztes Mittel benötigt die Polizei auch weitere Rechte wie zB das Recht eine Person zu kontrollieren (Ausweiskontrolle, Person durchsuchen, etc). Eine Privatperson hat dieses Recht nicht, auch wenn es ohne Gewaltanwendung ging. Die Befugnisse der Polizei erstrecken sich also nicht nur auf Gewalt als allerletztes Durchsetzungsmittel, sondern viel mehr auch auf polizeiliche Anweisungen, wie zB einen Ausweis zu zeigen, oder einen Ort zu verlassen, und so weiter.

Rechtsgrundlagen für die Polizeiarbeit

In der schweizerischen Bundesverfassung[1] heisst es:

Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns

1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.

2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.

4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.[1]

Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten

1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Aus­genommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.

3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.

4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.[1]

In der schweizerischen Strafprozessordnung[2] ist zu lesen, die Polizei darf

  • Personen einvernehmen (Art. 142)
  • in gesetzlich vorgesehenen Fällen Zwangsmassnahmen anordnen (Art. 198)
  • Personen zum Zwecke der Befragung, der Identitätsfeststellung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen vorladen (Art. 206)
  • Räumlichkeiten auch ohne Hausdurchsuchungsbefehl betreten, wenn Gefahr im Verzug ist (Art. 213)
  • eine Person anhalt und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen um ihre Identität festzustellen, sie kurz zu befragen, abzuklären ob sie eine Straftat begangen hat oder abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen in ihrem Gewahrsam gefahdent wird (Art. 215)
  • und muss eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat oder zur Verhaftung ausgeschrieben ist (Art. 217)
  • eine Person nach Begehung einer Übertretung vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, wenn die Person ihre Personalien nicht bekannt gibt, nicht in der Schweiz wohnt und keine Sicherheit hinterlegen kann oder um sie von weiteren Übertretungen abzuhalten (Art. 217)


.

Im Polizeigesetz des Kantons Zürich[3] liest man:

§ 8. 1 Die Polizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die

Rechtsordnung gebunden.

2 Sie achtet die verfassungsmä ssigen Rechte und die Menschen -

würde der Einzelnen.

3 Erfüllt die Polizei ihre Amts- und Berufspflicht, wie es das Gesetz

gebietet oder erlaubt, verhält sie sich rechtmässig, auch wenn die Tat

nach dem Strafgesetzbuch12 oder einem andern Gesetz mit Strafe

bedroht ist.

Polizeiliche

Generalklausel

§ 9. Die Polizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetz-

liche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar dro-

hende oder eingetretene schwere Störungen der öffentlichen Sicher-

heit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen.


§ 10. 1 Polizeiliches Handeln muss zur Erfüllung der polizeilichen

Aufgaben notwendig und geeignet sein.

2 Unter mehreren geeigneten Massnahmen sind jene zu ergreifen,

welche die betroffene n Personen und die Allgemeinheit voraussicht-

lich am wenigsten beeinträchtigen.

3 Die Massnahmen dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in

einem erkennbaren Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.

4 Massnahmen sind aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder

sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.


§ 13. 1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Polizei im Rahmen

der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere

und Gegenstände anwenden und geeignete Einsatzmittel und Waffen

einsetzen.

2 Der Regierungsrat bezeichnet die zulässigen Einsatzmittel, Waf-

fen und Munitionstypen.

Androhung§ 14. 1 Vor dem Einsatz unmittelbaren Zwangs droht die Polizei

diesen an und gibt

a. der betroffenen PersonGelegenheit, sich gemäss polizeilicher Auf-

forderung zu verhalten,

b. unbeteiligten Dritten Gelegenheit, sich zu entfernen.

2 Keine Androhung ist erforderlich, wenn

a. die Gefahr nur durch sofortigen Einsatz unmittelbaren Zwangs

abgewendet werden kann oder

b. es offensichtlich ist, dass der Einsatz unmittelbaren Zwangs bevor-

steht.


§ 16. 1 Die Polizei darf eine Person mit Fesseln sichern, wenn der

begründete Verdacht besteht, sie werde

a. Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen

leisten, Tiere verletzen, Gegenstände beschädigen oder solche einer

Sicherstellung entziehen,

b. fliehen, andere befreien oder selbst befreit werden,

c. sich töten oder verletzen.

2 Bei Transporten dürfen Personen aus Sicherheitsgründen gefes-

selt werden.


§ 21. 1 Wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, darf

die Polizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklä-

ren, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Gegenständen oder

Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird.

2 Die angehaltene Person ist verpflichtet, Angaben zur Person zu

machen, mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen

und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen.

3 Die Polizei darf die Person zu einer Dienststelle bringen, wenn

die Abklärungen gemäss Abs. 1 vor Ort nicht eindeutig oder nur mit

erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können oder wenn

zweifelhaft ist, ob die Angaben richtig oder die Ausweis- und Bewilli-

gungspapiere echt sind.


§ 33. Die Polizei darf eine Person von einem Ort wegweisen oder

für längstens 24 Stunden fernhalten,

a. wenn die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie

angehört, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet,

b. wenn die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie an-

gehört, Dritte erheblich belästigt, gefährdet oder unberechtigter-

weise an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugäng-

lichen Raumes hindert,

c. wenn Einsatzkräfte wie Polize i, Feuerwehr oder Rettungskräfte

behindert oder gefährdet sind,

d. wenn die Person selber ernsthaft und unmittelbar gefährdet ist,

e. zur Wahrung der Rechte von Personen, insbesondere zur Wahrung

der Pietät.


§ 34. 1 Widersetzt sich eine Person der angeordneten Wegwei -

sung oder Fernhaltung, darf die Polizei sie zu einer Polizeidienststelle

bringen und ihr dort mittels Verfüg ung verbieten, den betreffenden

Ort zu betreten.

2 In besonderen Fällen, namentlich wenn eine Pe rson wiederholt

von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, darf die

Polizei das Verbot unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB12

für höchstens 14 Tage verfügen.

3 Die Verfügung legt die Dauer und den räumlichen Geltungs-

bereich der Massnahme fest.

4 In Fällen von Abs. 2 kann die Verfügung innert fünf Tagen nach

ihrer Mitteilung beim Haftrichter angefochten werden. Dem Lauf der

Rechtsmittelfrist und der Einreichung des Rechtsmittels kommen

keine aufschiebende Wirkung zu. Im Übrigen gelten für das Verfahren

sinngemäss die Bestimmungen des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni

20069.


Besondere Rechte der Polizei

...

Grenzen der Polizeibefugnisse

...

Darf die Polizei ihre Befugnisse überschreiten und was wären die Konsequenzen?

Gründe, warum die Polizei Befugnisse überschreiten möchte (Überforderung, Zeitersparnis, etc)

Schlussfolgerung und Erkenntnisse

...