Wie viel Rechte braucht die Polizei?

Aus Vierte Gewalt
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Wie viel Rechte braucht die Polizei in der Schweiz? Diese Frage versucht dieser Artikel zu beantworten.

Rechtsgrundlagen

Die beiden wichtigsten Rechtsgrundlagen für polizeiliches handeln sind die Strafprozessordnung (StPO) und das jeweilige kantonale Polizeigesetz (PolG).

Die StPO kommt zur Anwendung in Zusammenhang mit Strafverfahren, beispielsweise wenn ein Einbrecher verhaftet wird, oder wenn die Polizei bei einer Verkehrskontrolle Drogen findet. Ab diesem Zeitpunkt greifen die Bestimmungen der StPO.

Das PolG hingegen umfasst alle anderen polizeilichen Massnahmen, zB dass die Polizei das Recht, unter bestimmten Umständen einen Ausweis zu verlangen (auch ohne konkreten Verdacht auf eine bestimmte Straftat).

Braucht die Polizei mehr Rechte als normale Bürger?

Die Frage ist berechtigt. Wieso sollte eine Personengruppe besondere Rechte haben und damit bevorzugt behandelt werden gegenüber anderen Personengruppen?

Im Falle der Polizei ist es so, dass staatliche Massnahmen (Durchsetzung des Rechts, Verhaftungen, Stoppen eines Angreifers, etc) in wenigen Fällen als allerletztes Mittel nur mit Gewalt durchsetzbar sind.

Aus diesem Grund muss der Rechtsstaat über ein Werkzeug verfügen, nötigenfalls das Recht oder eine notwendige Amtshandlung auch gewaltsam durchzusetzen. Es wäre aber nicht sinnvoll, wenn jeder Bürger einfach nach Gutdünken seine Meinung gewaltsam durchsetzen darf.

Neben der körperlichen und Waffen-Gewalt als allerletztes Mittel benötigt die Polizei auch weitere Rechte wie zB das Recht eine Person zu kontrollieren (Ausweiskontrolle, Person durchsuchen, etc). Eine Privatperson hat dieses Recht nicht, auch wenn es ohne Gewaltanwendung ging. Die Befugnisse der Polizei erstrecken sich also nicht nur auf Gewalt als allerletztes Durchsetzungsmittel, sondern viel mehr auch auf polizeiliche Anweisungen, wie zB einen Ausweis zu zeigen, oder einen Ort zu verlassen, und so weiter.

Rechtsgrundlagen für die Polizeiarbeit

In der schweizerischen Bundesverfassung[1] heisst es:

Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns

1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.

2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.

4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.[1]

Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten

1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Aus­genommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.

3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.

4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.[1]

In der schweizerischen Strafprozessordnung ist zu lesen:

Art. 15 Polizei

1 Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach diesem Gesetz.

2 Die Polizei ermittelt Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten und Behörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft; dabei untersteht sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft.

3 Ist ein Straffall bei einem Gericht hängig, so kann dieses der Polizei Weisungen und Aufträge erteilen.


..

Art. 142 Einvernehmende Strafbehörde

1 Einvernahmen werden von der Staatsanwaltschaft, den Übertretungsstrafbehörden und den Gerichten durchgeführt. Bund und Kantone bestimmen, in welchem Masse Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Behörden Einvernahmen durchführen können.

2 Die Polizei kann beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einvernehmen. Bund und Kantone können Angehörige der Polizei bestimmen, die im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeuginnen und Zeugen einvernehmen können.


..

Art. 198 Zuständigkeit

1 Zwangsmassnahmen können anordnen:

a.
die Staatsanwaltschaft;
b.
die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung;
c.
die Polizei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

2 Bund und Kantone können die Befugnis der Polizei, Zwangsmassnahmen anzuordnen und durchzuführen, Polizeiangehörigen mit einem bestimmten Grad oder einer bestimmten Funktion vorbehalten.

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Art. 207 Voraussetzungen und Zuständigkeit

1 Eine Person kann polizeilich vorgeführt werden, wenn:

a.
sie einer Vorladung nicht Folge geleistet hat;
b.
aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie werde einer Vorladung nicht Folge leisten;
c.
bei Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen ihr sofortiges Erscheinen im Interesse des Verfahrens unerlässlich ist;
d.
sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind.

2 Die Vorführung wird von der Verfahrensleitung angeordnet.

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Art. 209 Vorgehen

1 Die Polizei führt den Vorführungsbefehl unter grösstmöglicher Schonung der betroffenen Personen aus.

2 Sie weist der vorzuführenden Person den Vorführungsbefehl vor und führt sie unverzüglich oder zu der im Vorführungsbefehl genannten Zeit der Behörde zu.

3 Die Behörde informiert die vorgeführte Person unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über den Grund der Vorführung, nimmt die Verfahrenshandlung vor und entlässt sie danach unverzüglich, es sei denn, sie beantrage die Anordnung der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft.


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Art. 213 Betreten von Räumlichkeiten

1 Müssen zur Anhaltung oder Festnahme einer Person Häuser, Wohnungen oder andere nicht allgemein zugängliche Räume betreten werden, so sind die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung zu beachten.

2 Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei Räumlichkeiten auch ohne Hausdurchsuchungsbefehl betreten.


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Art. 206 Polizeiliche Vorladungen

1 Im polizeilichen Ermittlungsverfahren kann die Polizei Personen zum Zwecke der Befragung, der Identitätsfeststellung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen vorladen.

2 Wer einer polizeilichen Vorladung keine Folge leistet, kann mit Befehl der Staatsanwaltschaft vorgeführt werden, wenn diese Massnahme der vorgeladenen Person schriftlich angedroht worden ist.


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Besondere Rechte der Polizei

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Grenzen der Polizeibefugnisse

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Darf die Polizei ihre Befugnisse überschreiten und was wären die Konsequenzen?

Gründe, warum die Polizei Befugnisse überschreiten möchte (Überforderung, Zeitersparnis, etc)

Schlussfolgerung und Erkenntnisse

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