Wie viel Rechte braucht die Polizei?: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Rechtsgrundlagen für die Polizeiarbeit ===
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In der schweizerischen Bundesverfassung<ref name=":0" /> heisst es:<blockquote>Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns  
In der '''schweizerischen Bundesverfassung'''<ref name=":0" /> heisst es:<blockquote>Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns  


1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
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3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.


4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.<ref name=":0" /></blockquote>In der schweizerischen Strafprozessordnung<ref>[https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/267/de Schweizerische Strafprozessordnung]</ref> ist zu lesen, die Polizei darf
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* Personen einvernehmen (Art. 142)
* Personen einvernehmen (Art. 142)
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* und muss eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat oder zur Verhaftung ausgeschrieben ist (Art. 217)
* und muss eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat oder zur Verhaftung ausgeschrieben ist (Art. 217)
* eine Person nach Begehung einer Übertretung vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, wenn die Person ihre Personalien nicht bekannt gibt, nicht in der Schweiz wohnt und keine Sicherheit hinterlegen kann oder um sie von weiteren Übertretungen abzuhalten (Art. 217)
* eine Person nach Begehung einer Übertretung vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, wenn die Person ihre Personalien nicht bekannt gibt, nicht in der Schweiz wohnt und keine Sicherheit hinterlegen kann oder um sie von weiteren Übertretungen abzuhalten (Art. 217)
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Im Polizeigesetz des Kantons Zürich<ref>[https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-550_1-2007_04_23-2009_07_01-115.html Polizeigesetz des Kantons Zürich]</ref> liest man:
Im '''Polizeigesetz des Kantons Zürich'''<ref>[https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-550_1-2007_04_23-2009_07_01-115.html Polizeigesetz des Kantons Zürich]</ref> erhält die Polizei folgende weiteren Rechte:
 
§ 8. 1 Die Polizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die
 
Rechtsordnung gebunden.
 
2 Sie achtet die verfassungsmä ssigen Rechte und die Menschen -
 
würde der Einzelnen.
 
3 Erfüllt die Polizei ihre Amts- und Berufspflicht, wie es das Gesetz
 
gebietet oder erlaubt, verhält sie sich rechtmässig, auch wenn die Tat
 
nach dem Strafgesetzbuch12 oder einem andern Gesetz mit Strafe
 
bedroht ist.
 
Polizeiliche
 
Generalklausel
 
§ 9. Die Polizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetz-
 
liche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar dro-
 
hende oder eingetretene schwere Störungen der öffentlichen Sicher-
 
heit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen.
 
 
§ 10. 1 Polizeiliches Handeln muss zur Erfüllung der polizeilichen
 
Aufgaben notwendig und geeignet sein.
 
2 Unter mehreren geeigneten Massnahmen sind jene zu ergreifen,
 
welche die betroffene n Personen und die Allgemeinheit voraussicht-
 
lich am wenigsten beeinträchtigen.
 
3 Die Massnahmen dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in
 
einem erkennbaren Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.
 
4 Massnahmen sind aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder
 
sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
 
 
§ 13. 1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Polizei im Rahmen
 
der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere
 
und Gegenstände anwenden und geeignete Einsatzmittel und Waffen
 
einsetzen.
 
2 Der Regierungsrat bezeichnet die zulässigen Einsatzmittel, Waf-
 
fen und Munitionstypen.
 
Androhung§ 14. 1 Vor dem Einsatz unmittelbaren Zwangs droht die Polizei
 
diesen an und gibt
 
a. der betroffenen PersonGelegenheit, sich gemäss polizeilicher Auf-
 
forderung zu verhalten,
 
b. unbeteiligten Dritten Gelegenheit, sich zu entfernen.
 
2 Keine Androhung ist erforderlich, wenn
 
a. die Gefahr nur durch sofortigen Einsatz unmittelbaren Zwangs
 
abgewendet werden kann oder
 
b. es offensichtlich ist, dass der Einsatz unmittelbaren Zwangs bevor-
 
steht.
 
 
§ 16. 1 Die Polizei darf eine Person mit Fesseln sichern, wenn der
 
begründete Verdacht besteht, sie werde
 
a. Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen
 
leisten, Tiere verletzen, Gegenstände beschädigen oder solche einer
 
Sicherstellung entziehen,
 
b. fliehen, andere befreien oder selbst befreit werden,
 
c. sich töten oder verletzen.
 
2 Bei Transporten dürfen Personen aus Sicherheitsgründen gefes-
 
selt werden.
 
 
 
§ 21. 1 Wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, darf
 
die Polizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklä-
 
ren, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Gegenständen oder
 
Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird.
 
2 Die angehaltene Person ist verpflichtet, Angaben zur Person zu
 
machen, mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen
 
und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen.
 
3 Die Polizei darf die Person zu einer Dienststelle bringen, wenn
 
die Abklärungen gemäss Abs. 1 vor Ort nicht eindeutig oder nur mit
 
erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können oder wenn
 
zweifelhaft ist, ob die Angaben richtig oder die Ausweis- und Bewilli-
 
gungspapiere echt sind.
 
 
 
§ 33. Die Polizei darf eine Person von einem Ort wegweisen oder
 
für längstens 24 Stunden fernhalten,
 
a. wenn die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie
 
angehört, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet,
 
b. wenn die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie an-
 
gehört, Dritte erheblich belästigt, gefährdet oder unberechtigter-
 
weise an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugäng-
 
lichen Raumes hindert,
 
c. wenn Einsatzkräfte wie Polize i, Feuerwehr oder Rettungskräfte
 
behindert oder gefährdet sind,
 
d. wenn die Person selber ernsthaft und unmittelbar gefährdet ist,
 
e. zur Wahrung der Rechte von Personen, insbesondere zur Wahrung
 
der Pietät.
 
 
 
§ 34. 1 Widersetzt sich eine Person der angeordneten Wegwei -
 
sung oder Fernhaltung, darf die Polizei sie zu einer Polizeidienststelle
 
bringen und ihr dort mittels Verfüg ung verbieten, den betreffenden
 
Ort zu betreten.
 
2 In besonderen Fällen, namentlich wenn eine Pe rson wiederholt
 
von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, darf die
 
Polizei das Verbot unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB12
 
für höchstens 14 Tage verfügen.
 
3 Die Verfügung legt die Dauer und den räumlichen Geltungs-
 
bereich der Massnahme fest.
 
4 In Fällen von Abs. 2 kann die Verfügung innert fünf Tagen nach
 
ihrer Mitteilung beim Haftrichter angefochten werden. Dem Lauf der
 
Rechtsmittelfrist und der Einreichung des Rechtsmittels kommen
 
keine aufschiebende Wirkung zu. Im Übrigen gelten für das Verfahren


sinngemäss die Bestimmungen des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
* Die Polizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Rechtsordnung gebunden. (§8)
* Sie achtet die verfassungsmässigen Rechte und die Menschenwürde der Einzelnen. (§8)
* Erfüllt die Polizei ihre Amts- und Berufspflicht, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sie sich rechtmässig, auch wenn die Tat  nach dem Strafgesetzbuch oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. (§8)
* Die Polizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen. (§9)
* Polizeiliches Handeln muss zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig und geeignet sein. (§10)
* Unter mehreren geeigneten Massnahmen sind jene zu ergreifen, welche die betroffene n Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. (§10)
* Die Massnahmen dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem erkennbaren Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht. (§10)
* Massnahmen sind aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. (§10)
* Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Polizei im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Gegenstände anwenden und geeignete Einsatzmittel und Waffen einsetzen. (§10)
* Die Polizei darf eine Person mit Fesseln sichern, wenn der begründete Verdacht besteht, sie werde Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leisten, Tiere verletzen, Gegenstände beschädigen oder solche einer Sicherstellung entziehen, fliehen, andere befreien oder selbst befreit werden, sich töten oder verletzen. (§10)
* Bei Transporten dürfen Personen aus Sicherheitsgründen gefesselt werden. (§10)
* Wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, darf die Polizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Gegenständen oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird und die Personen bei Schwierigkeiten bei der Abklärung auf eine Dienststelle bringen. (§10)
* Die Polizei darf eine Person von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten, wenn die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, wenn die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, Dritte erheblich belästigt, gefährdet oder unberechtigterweise an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raumes hindert, wenn Einsatzkräfte wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungskräfte behindert oder gefährdet sind, wenn die Person selber ernsthaft und unmittelbar gefährdet ist, zur Wahrung der Rechte von Personen, insbesondere zur Wahrung der Pietät.  (§33)
* Widersetzt sich eine Person der angeordneten Wegweisung oder Fernhaltung, darf die Polizei sie zu einer Polizeidienststelle bringen und ihr dort mittels Verfüg ung verbieten, den betreffenden Ort zu betreten. (§34)


20069.





Version vom 10. Juli 2022, 12:57 Uhr

Dieser Abschnitt ist offensichtlich unfertig.
Dieser Abschnitt scheint unvollständig zu sein.

Wie viel Rechte braucht die Polizei in der Schweiz? Diese Frage versucht dieser Artikel zu beantworten.

Rechtsgrundlagen

Die beiden wichtigsten Rechtsgrundlagen für polizeiliches handeln sind die Strafprozessordnung (StPO) und das jeweilige kantonale Polizeigesetz (PolG).

Die StPO kommt zur Anwendung in Zusammenhang mit Strafverfahren, beispielsweise wenn ein Einbrecher verhaftet wird, oder wenn die Polizei bei einer Verkehrskontrolle Drogen findet. Ab diesem Zeitpunkt greifen die Bestimmungen der StPO.

Das PolG hingegen umfasst alle anderen polizeilichen Massnahmen, zB dass die Polizei das Recht, unter bestimmten Umständen einen Ausweis zu verlangen (auch ohne konkreten Verdacht auf eine bestimmte Straftat).

Braucht die Polizei mehr Rechte als normale Bürger?

Die Frage ist berechtigt. Wieso sollte eine Personengruppe besondere Rechte haben und damit bevorzugt behandelt werden gegenüber anderen Personengruppen?

Im Falle der Polizei ist es so, dass staatliche Massnahmen (Durchsetzung des Rechts, Verhaftungen, Stoppen eines Angreifers, etc) in wenigen Fällen als allerletztes Mittel nur mit Gewalt durchsetzbar sind.

Aus diesem Grund muss der Rechtsstaat über ein Werkzeug verfügen, nötigenfalls das Recht oder eine notwendige Amtshandlung auch gewaltsam durchzusetzen. Es wäre aber nicht sinnvoll, wenn jeder Bürger einfach nach Gutdünken seine Meinung gewaltsam durchsetzen darf.

Neben der körperlichen und Waffen-Gewalt als allerletztes Mittel benötigt die Polizei auch weitere Rechte wie zB das Recht eine Person zu kontrollieren (Ausweiskontrolle, Person durchsuchen, etc). Eine Privatperson hat dieses Recht nicht, auch wenn es ohne Gewaltanwendung ging. Die Befugnisse der Polizei erstrecken sich also nicht nur auf Gewalt als allerletztes Durchsetzungsmittel, sondern viel mehr auch auf polizeiliche Anweisungen, wie zB einen Ausweis zu zeigen, oder einen Ort zu verlassen, und so weiter.

Rechtsgrundlagen für die Polizeiarbeit

In der schweizerischen Bundesverfassung[1] heisst es:

Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns

1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.

2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.

4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.[1]

Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten

1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Aus­genommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.

3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.

4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.[1]

In der schweizerischen Strafprozessordnung[2] ist zu lesen, die Polizei darf

  • Personen einvernehmen (Art. 142)
  • in gesetzlich vorgesehenen Fällen Zwangsmassnahmen anordnen (Art. 198)
  • Personen zum Zwecke der Befragung, der Identitätsfeststellung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen vorladen (Art. 206)
  • Räumlichkeiten auch ohne Hausdurchsuchungsbefehl betreten, wenn Gefahr im Verzug ist (Art. 213)
  • eine Person anhalt und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen um ihre Identität festzustellen, sie kurz zu befragen, abzuklären ob sie eine Straftat begangen hat oder abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen in ihrem Gewahrsam gefahdent wird (Art. 215)
  • und muss eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat oder zur Verhaftung ausgeschrieben ist (Art. 217)
  • eine Person nach Begehung einer Übertretung vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, wenn die Person ihre Personalien nicht bekannt gibt, nicht in der Schweiz wohnt und keine Sicherheit hinterlegen kann oder um sie von weiteren Übertretungen abzuhalten (Art. 217)

.

Im Polizeigesetz des Kantons Zürich[3] erhält die Polizei folgende weiteren Rechte:

  • Die Polizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Rechtsordnung gebunden. (§8)
  • Sie achtet die verfassungsmässigen Rechte und die Menschenwürde der Einzelnen. (§8)
  • Erfüllt die Polizei ihre Amts- und Berufspflicht, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sie sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. (§8)
  • Die Polizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen. (§9)
  • Polizeiliches Handeln muss zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig und geeignet sein. (§10)
  • Unter mehreren geeigneten Massnahmen sind jene zu ergreifen, welche die betroffene n Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. (§10)
  • Die Massnahmen dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem erkennbaren Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht. (§10)
  • Massnahmen sind aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. (§10)
  • Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Polizei im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Gegenstände anwenden und geeignete Einsatzmittel und Waffen einsetzen. (§10)
  • Die Polizei darf eine Person mit Fesseln sichern, wenn der begründete Verdacht besteht, sie werde Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leisten, Tiere verletzen, Gegenstände beschädigen oder solche einer Sicherstellung entziehen, fliehen, andere befreien oder selbst befreit werden, sich töten oder verletzen. (§10)
  • Bei Transporten dürfen Personen aus Sicherheitsgründen gefesselt werden. (§10)
  • Wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, darf die Polizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Gegenständen oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird und die Personen bei Schwierigkeiten bei der Abklärung auf eine Dienststelle bringen. (§10)
  • Die Polizei darf eine Person von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten, wenn die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, wenn die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, Dritte erheblich belästigt, gefährdet oder unberechtigterweise an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raumes hindert, wenn Einsatzkräfte wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungskräfte behindert oder gefährdet sind, wenn die Person selber ernsthaft und unmittelbar gefährdet ist, zur Wahrung der Rechte von Personen, insbesondere zur Wahrung der Pietät. (§33)
  • Widersetzt sich eine Person der angeordneten Wegweisung oder Fernhaltung, darf die Polizei sie zu einer Polizeidienststelle bringen und ihr dort mittels Verfüg ung verbieten, den betreffenden Ort zu betreten. (§34)


Besondere Rechte der Polizei

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Grenzen der Polizeibefugnisse

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Darf die Polizei ihre Befugnisse überschreiten und was wären die Konsequenzen?

Gründe, warum die Polizei Befugnisse überschreiten möchte (Überforderung, Zeitersparnis, etc)

Schlussfolgerung und Erkenntnisse

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