Rechtsmittel: Unterschied zwischen den Versionen

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==Neubeurteilung==
==Neubeurteilung==
Im Kanton Zürich ist die Neubeurteilung im §170 des [[Gemeindegesetz]]es geregelt. Demnach kann eine Neubeurteilung verlangt werden bei der Behörde, die eine Aufgabe an die Verwaltung oder eine Kommission oder einzelne Mitglieder delegiert hat.
Im Kanton Zürich ist die Neubeurteilung im §170 des [[Gemeindegesetz]]es geregelt. Demnach kann eine Neubeurteilung verlangt werden bei der Behörde, die eine Aufgabe an die Verwaltung oder eine Kommission oder einzelne Mitglieder delegiert hat.
Beispielsweise erlaubt der Stadtrat Zürich der Stadtpolizei, gewisse Sachen zu entscheiden (sonst wäre immer der Stadtrat alleine zuständig). Daher kann eine Neubeurteilung durch den Stadtrat verlangt werden.


== Einsprache ==
== Einsprache ==
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== Beschwerde ==
== Beschwerde ==
Eine Beschwerde geht in der Regel an das oberste kantonale Gericht. Bei Beschwerden gegen [[Exeuktive|Regierungsbehörden]] oder die öffentliche Verwaltung ist meist das Verwaltungsgericht zuständig, in Strafverfahren das Obergericht. Als letzte Instanz ist eine Beschwerde ans schweizerische Bundesgericht zulässig.
Eine Beschwerde geht in der Regel an das oberste kantonale Gericht. Bei Beschwerden gegen [[Exeuktive|Regierungsbehörden]] oder die öffentliche Verwaltung ist meist das Verwaltungsgericht zuständig, in Strafverfahren das Obergericht. Als letzte Instanz ist eine Beschwerde ans schweizerische Bundesgericht zulässig.
Vor einer Beschwerde gab es in der Regel die Möglichkeit eines Rekurses oder einer Einsprache.

Version vom 27. März 2022, 17:26 Uhr

Mit einem Rechtsmittel kann in der Regel an eine höhere Instanz gelangt werden, um den Sachverhalt neu zu prüfen oder Verfahrensfehler feststellen zu lassen.

Die einzelnen Rechtsmittel stehen im Inhaltsverzeichnis.

Neubeurteilung

Im Kanton Zürich ist die Neubeurteilung im §170 des Gemeindegesetzes geregelt. Demnach kann eine Neubeurteilung verlangt werden bei der Behörde, die eine Aufgabe an die Verwaltung oder eine Kommission oder einzelne Mitglieder delegiert hat.

Beispielsweise erlaubt der Stadtrat Zürich der Stadtpolizei, gewisse Sachen zu entscheiden (sonst wäre immer der Stadtrat alleine zuständig). Daher kann eine Neubeurteilung durch den Stadtrat verlangt werden.

Einsprache

Bei einer Einsprache ist die gleiche Behörde oder Amtsstelle für die neue Entscheidung zuständig. Im Kanton Zürich ist das beispielsweise bei den Ergänzungsleistungen der Fall: Die Stelle, welche die EL-Entscheidungen trifft, ist bei einer Einsprache erneut zuständig. Erst nach dem Einspracheentscheid gibt es das Mittel der Beschwerde.

Rekurs

Bei einem Rekurs geht das Rechtsmittel an die nächsthöhere Instanz, zB vom Gemeinderat/Stadtrat an den Bezirksrat (im Kanton Zürich).

Beschwerde

Eine Beschwerde geht in der Regel an das oberste kantonale Gericht. Bei Beschwerden gegen Regierungsbehörden oder die öffentliche Verwaltung ist meist das Verwaltungsgericht zuständig, in Strafverfahren das Obergericht. Als letzte Instanz ist eine Beschwerde ans schweizerische Bundesgericht zulässig.

Vor einer Beschwerde gab es in der Regel die Möglichkeit eines Rekurses oder einer Einsprache.