Netzcourage Konflikt 2022: Unterschied zwischen den Versionen

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Vier Mitglieder, die zuhanden der Mitgliederversammlung vom 4.November 2022 kritsiche Fragen und Anträge stellten, wurden ausgeschlossen, und zwar von einem "Präsidenten a. i." der gemäss Protokoll der letzten Mitglieder-Versammlung gar nicht Vorstandsmitglied ist.
Vier Mitglieder, die zuhanden der Mitgliederversammlung vom 4.November 2022 kritsiche Fragen und Anträge stellten, wurden ausgeschlossen, und zwar von einem "Präsidenten a. i." der gemäss Protokoll der letzten Mitglieder-Versammlung gar nicht Vorstandsmitglied ist.
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Version vom 4. November 2022, 10:56 Uhr

Gegen ende 2022 gab es im Verein Netzcourage diverse Streitigkeiten, fragwürdige Ausschlussverfahren und eine Mitgliederversammlung unter Aufsicht von Sicherheitspersonal.

Vier Mitglieder, die zuhanden der Mitgliederversammlung vom 4.November 2022 kritsiche Fragen und Anträge stellten, wurden ausgeschlossen, und zwar von einem "Präsidenten a. i." der gemäss Protokoll der letzten Mitglieder-Versammlung gar nicht Vorstandsmitglied ist.

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Verlauf

Ereignisse 2021

Mitgliederversammlung 23.Februar 2021

Protokoll der Mitgliederversammlung des Vereins Netzcourage vom 23.Februar 2021

An der Mitgliederversammlung vom 23.Februar 2021 wurden sieben Personen in den Vorstand von Netzcourage gewählt (siehe Screenshot der Mitgliederversammlung).

Rücktritte

Artikel über den Konflikt im Tagesanzeiger vom 4.November 2022

Laut Artikel des Tages-Anzeigers (siehe Screenshot) vom 4.November 2022 traten bereits im Sommer 2021 vier von sechs Vorstandsmitgliedern zurück.

Ereignisse 2022

Kritik und Forderungen

Es wurden von mehreren Personen Anträge zu Handen der Mitgliederversammlung vom 4.November 2022 gestellt.

So haben uA Jan Fülscher[1] und Moni Nielsen[2] ihre Anträge als Screenshots auf Twitter publiziert.

Ausschlussverfahren Oktober 2022

Im Oktober 2022 bezeichnete sich Hansi Voigt in Schreiben an vier Mitglieder als "Präsident a.i." und führte Ausschlussverfahren gegen 4 Mitglieder durch.

Gemäss Statuten darf nur der Vorstand Mitglieder aus dem Verein ausschliessen.

In der Versammlung vom 23.Februar 2021 wurde Hansi Voigt nicht in den Vorstand gewählt. Ob seither eine Mitgliederversammlung durchgeführt wurde, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen. Bis jetzt liegen jedoch keinerlei Hinweise dafür vor, dass eine weitere Mitgliederversammlung statt fand.

Somit wurden die Mitgliederausschlüsse von einer Person durchgeführt, die nicht dazu befugt war.

Mitgliederversammlung 4.November 2022

Am 4.November 2022 wurde eine Mitgliederversammlung unter Schutz mehrerer Sicherheitsleute durchgeführt.

Rechtliche Würdigung

Vorstandswahlen

Der Vorstand wird gemäss Statuten durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Es ist rechtlich zwar möglich, dass ein Verein erlaubt, dass der Vorstand selber neue Personen in den Vorstand wählt. Dies nennt man Kooptierung oder Kooptation. Damit dies zulässig ist, muss es aber in den Statuten so vorgesehen sein. Dies ist beim Verein Netzcourage nicht der Fall.

Wer also gemäss Protokoll der letzten Mitgliederversammlungen nicht in den Vorstand gewählt wurde, kann kein Vorstandsmitglied sein.

Weiters endet die Amtszeit gemäss Statuten nach einem Jahr, wobei sich dieser Zeitraum auch auf mehr als 12 Monate erstrecken darf, wenn zB eine Versammlung im Februar und die nächste erst im April statt finden würde (14 Monate).

Unzulässig ist es aber, mehr als 20 Monate zwischen 2 Mitgliederversammlungen verstreichen zu lassen, wie dies bei Netzcourage der Fall war vom 23.Februar 2021 bis 4.November 2022.

Sofern vom 23.Februar 2021 bis 4.November 2022 keine weitere MItgliederversammlung statt fand, lässt sich sagen:

  • Die reguläre Amtszeit des am 23.Februar 2021 gewählten Vorstandes ist abgelaufen.
  • Der sich selbst als Präsident a. i. bezeichnende Hansi Voigt wurde am 23.Februar 2021 nicht in den Vorstand gewählt.

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung vom 4.November 2022 wurde nicht von einem gewählten Vorstand einberufen. Es ist daher von einem erheblichen Mangel auszugehen.

Gemäss Art. 64 Abs. 2 ZGB muss die Einberufung durch den Vorstand, durch das gemäss den Statuten zuständige Organ oder durch ein Fünftel der Mitglieder des Vereins erfolgen.[3]

Ausschlussverfahren

Für Vereinsauschlüsse ist der Vorstand zuständig. Gemäss vorliegenden Angaben war keines der gewählten Vorstandsmitglieder an diesem Ausschlussverfahren beteiligt. Diese sind daher nichtig.

Quellen