Bearbeitungsregeln

Aus Vierte Gewalt
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Dies sind die Bearbeitungsregeln für dieses gesamte Wiki. Ein Verstoss dagegen kann zu Sperrungen führen.

Bearbeitungsregeln

Allgemeine Bestimmungen

Wahrheit und Quellen

Es gilt hier drin die Wahrheitspflicht. Geschrieben wird nur, was den Tatsachen nach eigenen Angaben oder nach schriftlichen Quellen oder Zeugenaussagen entspricht. Im Zweifelsfall darf die Oberaufsicht oder ein von ihr genannter Vertreter die entsprechenden Unterlagen überprüfen. In der Schweiz ist es nicht verboten, die Wahrheit zu sagen. Im Zweifelsfalle kann man aber wegen Verleumdung oder übler Nachrede angezeigt werden und wäre dann beweispflichtig, um frei gesprochen zu werden.

Datenschutz

Was ist Datenschutz?

Beim Datenschutz geht es darum, persönliche Daten zu schützen.

Regeln für die Wahrung der Anonymität

Auf diesem Wiki sollen nicht Einzelpersonen bloss gestellt werden, sondern auf problematische Ämter hingewiesen werden. Daher werden im Grundsatz keine Namen genannt.

Hingegen kann die genaue Amtsstelle sowie die Unterabteilung oder die Aussenstelle etc. exakt bezeichnet werden, soweit man daraus keine Rückschlüsse auf einzelne Personen ziehen kann. Besteht zB ein Sozialamt aus 3 Mitarbeiterinnen, und deren Zuständigkeit ist nach Buchstaben des Nachnamens gegliedert (zB Frau Müller ist für die Buchstaben O bis Z zuständig), und die Namen aller Mitarbeiterinnen stehen auf der Homepage der jeweiligen Gemeinde. In diesem Fall wäre es unzulässig, zu schreiben, "Sozialamt Hundsdorf, die für die Buchstaben O bis Z zuständige Person hat dies und jenes getan", weil dadurch die Person identifizierbar ist. In so einem Fall dürfte im Artikel nur "Sozialamt Hundsdorf, eine Mitarbeterin hat dies und jenes getan".

Um sich auf eine bestimmte Person zu beziehen, erhalten anonymisierte Personen eine Bezeichnung als Person mit fortlaufender 3-stelliger Nummer, also zB Person 000.

Ausnahmen der Anonymität

Eine Ausnahme von der Anonymität gilt, wenn eine der folgenden Umstände zutrifft:

  • Die Person übt ein Amt aus, in welches sie durch das Volk oder das Parlament gewählt wird;
  • Die Person ist im gleichen Zusammenhang selber mit dem richtigen Namen an die Öffentlichkeit gegangen;
  • Die richtigen Namen können an die Oberaufsicht mitgeteilt werden.

Beispiel: Ein Polizeibeamter in der Stadt Zürich darf nicht mit Namen hier genannt werden. Aber die (durch das Volk gewählte) Polizeivorsteherin Karin Rykart darf namentlich genannt werden. Wenn dann beispielsweise der Polizeikommandant Beat Oppliger auch vor die Kamera getreten ist, und gesagt hat, er habe den kritisierten Einsatz persönlich angeordnet, so darf auch sein Verhalten unter Nennung seines Namens kritisiert werden, da er selber (nichtanonym) damit an die Öffentlichkeit getreten ist.