Statuten Vierte Gewalt Entwurf 2026
Änderungen sind fett.
Statuten
§ 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Vierte Gewalt besteht ein Verein nach schweizerischem Recht mit Sitz in Zürich.
§ 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Stärkung des Rechtsstaates in der Schweiz.
Diese Stärkung des Rechtsstaates und der Erhaltung der Demokratie strebt dieser Verein an, in dem er
- auf politischer Ebene gegen die Erweiterung der staatlichen Überwachung, gegen die Privatisierung der öffentlichen Infrastruktur, gegen die Privatisierung des Gewaltmonopols (z. B. Gefangenentransporte und Bewachung von Asylheimen durch private Unternehmen, Transportpolizeien von privaten Unternehmen) einsetzt und versucht, in Gerichten, Regierung, Parlament und Bevölkerung das Bewusstsein für die Prinzipien des Rechtsstaates (wie Legalitätsprinzip oder Verhältnismässigkeitsprinzip) zu stärken;
- im Gesetzgebungsprozess darauf hinwirkt, dass einzelne Gesetze nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen und die einzelnen Bestimmungen verhältnismässig sind;
- Gerichtsurteile auf ihre Verhältnismässigkeit und Gesetzesmässigkeit prüft und dabei insbesondere auf willkürliche und dem Gesetz widersprechende Gesetzesinterpretationen achtet und darüber öffentlich berichtet;
- Fälle von Behördenwillkür, Amtsmissbrauch, ungesetzlichen Handlungen und Fehlentscheidungen von Behörden und Ämtern sowie öffentlich-rechtlichen Anstalten untersucht, dokumentiert und nach journalistischen Grundsätzen öffentlich darüber berichtet und dazu Verbesserungsvorschläge für ein gesetzmässiges und verhältnismässiges Vorgehen macht;
- in Einzelfällen von Behördenwillkür und ungesetzlichen Entscheidungen von Behörden, Ämtern oder öffentlich-rechtlichen Anstalten betroffene Personen unterstützt und berät;
- Wissen über demokratische und juristische Mittel wie verschiedene Rechtsmittel, Akteneinsichtsrechte, und weitere Rechtsbehelfe (zB Siegelung nach StPO, Feststellungsverfügungen, etc) und demokratische Mitwirkungsmöglichkeiten verbreitet.
Der Verein kann zur finanziellen Unterstützung des Vereinszwecks ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand entscheidet auch über Ausschluss von Mitgliedern. Der Ausschluss erfolgt per 31.Dezember des laufenden Jahres. Die ausgeschlossene Person kann innert 30 Tagen eine Überprüfung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung verlangen.
Ansonsten endet die Mitgliedschaft durch Austritt, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
§ 4 Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kerngruppe
- die Zugangsverantwortlichen
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie findet mindestens einmal im Jahr statt.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl der Revisionsstelle
- die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
- die Genehmigung und Änderung der Geschäftsordnung des Vorstandes
- die Änderung der Statuten
- die Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge
- die Aufsicht über den Vorstand
- für den Vorstand verbindliche Beschlussfassung jeglicher Art im Rahmen des Vereinszwecks
- Überprüfung und Neuentscheidung von Vorstandsentscheidungen auf Antrag eines Mitglieds
Anträge an die Mitgliederversammlung sind 30 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen.
Der Vorstand lädt zu den Mitgliederversammlungen spätestens am 20.Tag vor der Versammlung per E-Mail und auf der Website ein.
Ein Fünftel aller Mitglieder können eine ausserordentliche Mitgliederversammlung verlangen. Wird eine ausserordentliche Mitgliederversammlung von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder verlangt, so beruft der Vorstand diese innert 60 Tagen ein. Darauf kann verzichtet werden, wenn in den nächsten 60 Tagen eine ordentliche Mitgliederversammlung statt findet.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand übernimmt alle Aufgaben, die nicht per Gesetz, durch die Geschäftsordnung, durch diese Statuten oder durch einen Vorstandsbeschluss einem anderen Organ übertragen sind.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder und die Kerngruppe unterstehen alle der Aufsicht und der Weisung des Gesamtvorstandes.
Der Vorstand besteht aus zwei bis vier Personen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden jährlich einzeln für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit beginnt am 1.Oktober des Wahljahres und endet am 30.September des Folgejahres.
Die Vorstandsmitglieder bilden zusammen das Co-Präsidium.
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen an Sitzungen, per Telefonkonferenz, per E-Mail oder über den geschützten Vorstands-Bereich der Website. In dringlichen Fällen, die nicht schnell genug besprochen werden können, entscheidet das älteste verfügbare Vorstandsmitglied. Die ausserhalb einer Sitzung getroffenen Entscheidungen kommen in das Protokoll der nächsten Sitzung.
Ist kein Vorstandsmitglied mehr im Amt, so haben die Personen, die zuletzt Mitglied im Vorstand waren das Recht und die Pflicht unverzüglich eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und Vorstandswahlen durchzuführen. Die dann gewählten Personen treten ihr Amt sofort an.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
§ 7 Weitere Organe
Wenn mehrere Vereinsmitglieder sich aktiv für den Verein einsetzen wollen, kann der Vorstand die Kerngruppe ins Leben rufen. Die Kerngruppe untersteht dem Vorstand und besteht aus Vereinsmitgliedern, die sich aktiv einbringen wollen und unterstützt den Vorstand bei verschiedenen Arbeiten. Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Gruppe.
Die Zugangsverantwortlichen besitzen als einzige diejenigen Paswörter, mit denen unwiderruflicher Schaden angerichtet werden kann wie beispielsweise Eigentumsrecht am YouTube-Kanal (Gefahr der Kanallöschung) oder Webhosting (Gefahr der Domain-Kaperung). Diese Personen werden von der Mitgliederversammlung gewählt und sind entweder Gründungsmitglieder des Vereins oder ehemalige Vorstandsmitglieder. Diese Personen nehmen Handlungen auf Vorstandsbeschluss vor.
§ 8 Finanzen
Der Verein finanziert sich über Mitgliederbeiträge, Spenden, Gewinne aus Investitionen, Zuwendungen der öffentlichen Hand und aus weiteren Tätigkeiten des Vereins.
Es wird eine einfache Buchhaltung mit einer Übersicht der Vermögenswerte und Schulden auf der Website des Vereins geführt.
Die Mitgliederversammlung bestimmt den jährlichen Mitgliederbeitrag für natürliche und juristische Personen. Der Vorstand kann einzelne Personen auf Antrag von der Bezahlung befreien oder den Betrag senken.
Der Verein verzichtet auf eine Revision.
Die Arbeit ist ehrenamtlich und der Verein ist nicht gewinnorientiert.
Bei Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an eine andere Organisation mit ähnlichem Zweck.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 9 Änderung der Statuten
Änderungen der Statuten benötigen nicht nur die absolute Mehrheit der Anwensenden, sondern es müssen mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder zustimmen. Beschlossene Statuten-Änderungen treten am nächsten 1.Januar in Kraft.